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Dr. Lange & Wittum Rechtsanwälte • Fachanwälte
Wegweisend

Unsere zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei versteht sich als Wegweiser im Irrgarten des (Wirtschafts-) Lebens. Wir weisen den Weg, Sie entscheiden. Das Team von Dr. Lange & Wittum besteht aus erfahrenen, kompetenten und hochqualifizierten Rechtsanwälten, Fachanwälten, einem Notar (Amtssitz Obernkirchen) und Fachangestellten. Wir alle bei Dr. Lange & Wittum sind der festen Überzeugung, dass Erfahrung durch nichts ersetzt werden kann und einen entscheidenden Wissensvorsprung darstellt. Daher setzen wir alles daran, unsere über 100-jährige anwaltliche Erfahrung mithilfe der heutigen technischen Möglichkeiten zu archivieren und verwertbar zu machen.

Wo immer es möglich und sinnvoll ist, standardisieren wir unsere internen Prozesse und Inhalte mithilfe unserer Software zu Standardprozessen. Damit sind auch komplexe Sachverhalte wiederholt abrufbar.

DAFÜR STEHEN WIR.

QUALITÄT
Wir erfinden das Rad nicht in jedem Fall neu, sondern nutzen unseren Wissensvorsprung. Unsere Standardprozesse gewährleisten, dass unser Erfahrungsschatz jederzeit in gleichbleibend hoher Qualität zu ihrem Nutzen eingesetzt werden kann.

KONZENTRATION
Wir können unsere Zeit sinnvoll nutzen und Ihnen gewährleisten, dass ihr Fall – konzentriert auf dessen spezifische Eigenheiten – schnellstmöglich und hoch spezialisiert bearbeitet wird.

VERTRAUEN
Durch unsere Standardprozesse können Sie darauf vertrauen, dass Fehler und/oder Verzögerungen in der Bearbeitung weitestgehend ausgeschlossen sind.

MENSCHLICHKEIT
Trotz aller Standardisierung sind wir keine Technokraten, sondern sehen Sie und ihre Bedürfnisse ganzheitlich.

ZIELFÜHREND
Unser oberstes Ziel ist es, den für Sie optimalen Erfolg – sei er wirtschaftlicher oder auch zwischenmenschlicher Natur – zu erzielen.

WEGWEISEND
Zu ergründen, was ihr Ziel ist, steht für uns am Anfang jedes Mandates. Den Weg dorthin weisen wir Ihnen.

Dr. Lange & Wittum.
Wegweisend.

UNSER TEAM

UNSERE KERNKOMPETENZ
ANWALTLICHE & NOTARIELLE TÄTIGKEITEN

Wirtschaftsrecht

Existenzgründung

Die wenigsten Existenzgründer wissen über die rechtlichen Möglichkeiten und Probleme die eine Existenzgründung in der Regel mit sich bringt Bescheid.

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Handelsrecht

Das Handelsrecht, geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB), ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Es beschäftigt sich im Wesentlichen mit den Rechtsbeziehungen von Kaufleuten untereinander. Geregelt sind aber auch teilweise die Rechtsbeziehungen zu Verbrauchern und neuerdings auch zu Kleingewerbetreibenden, welche keine Kaufleute im Sinne des HGB sind.
Im HGB sind darüber hinaus noch Regelungen zum Handelsregister und zu Bilanzierungspflichten enthalten.

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Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht ist das Recht zivilrechtlicher Vereinigung von Personen welche durch Rechtsgeschäft zur Erreichung eines bestimmten Zweckes begründet werden.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PartnerschaftsG) und Kapitalgesellschaften (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG. Daneben gibt es auch Misch- und Sonderformen, wie z.b. die GmbH & Co. KG, die KGaA, Vereine, Stiftungen u.ä., sowie ausländische Rechtsformen (zeitweilig war z.B. die limited sehr beliebt).

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Bankrecht (insbesondere Widerruf)

Auch das Bankrecht ist ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Hierbei geht es in den allermeisten Fällen um die gestörte Rechtsbeziehungen zu ihrer Bank. Aber auch vorbereitend werden wir tätig, zum Beispiel wenn es darum geht einen Darlehnsvertrag rechtlich „auf Herz und Nieren“ zu prüfen.

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PartG mbB

Freiberufler die bislang in der Rechtsform der GbR (BGB-Gesellschaft) oder der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zusammengearbeitet haben, sollten sich ernsthaft Gedanken über einen Rechtsformwechsel in die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB oder richtiger: PartG mbB) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) machen.

Dies betrifft

  • Rechtsanwaltssozietäten
  • Gemeinschaftspraxen von Ärzten (Berufsausübungsgemeinschaften)
  • Architektenbüros
  • Steuerberatersozietäten
  • Wirtschaftsprüfersozietäten
  • und viele mehr.

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Erbrecht

Beratung vor dem Erbfall

Hierzu gehören alle Testamentsarten wie Einzeltestament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag,  Unternehmertestament, Ehegattentestament, Berliner Testament, Partnerschaftstestament, Testament der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Testament bezüglich eines nichtehelichen Kindes, Behindertentestament.

Weiterhin gehört zu diesem Themenkreis die Übergabe im Wege der verfrühten Erbfolge, Unternehmensnachfolge, Vermächtnis Pflichtteilsrecht, Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherung), Testamentsvollstreckung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, Stiftung, Adoption, erbschaftssteuerrechtliche Aspekte.

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Beratung nach dem Erbfall

Erbschaftsannahme oder Ausschlagung, Alleinerbe, Erbengemeinschaft, Teilungsanordnung, Vermächtnisse, Widerruf von Verträgen zugunsten Dritter, Bankkonten, Testamentsvollstreckung, Pflichtteil, Ansprüche von Nachlassgläubigern vor und nach dem Erbfall, Beerdigungskosten, Nachlasssicherung, Nachlassverwaltung und Insolvenz, Erbenhaftung

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Berichtigung öffentlicher Register

  • Berichtigung des Grundbuchs
  • Erbschein
  • Berichtigung des Handelsregisters

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Gerichtliche Durchsetzung nach dem Erbfall

Auskunftsklage des Pflichtteilberechtigten oder des Miterben, Erbscheinsverfahren, Erbenfeststellungsklage, Erbauseinandersetzung und Erbteilungsklage, die Vermächtniserfüllung, die Vermächtnisklage, die Pflichtteilsklage, die Klage des durch Schenkung des Erblassers beeinträchtigten Erbvertragserben oder Erbvertragvermächtnisnehmers, die Auseinandersetzung mit dem Nachlassgericht, das Schiedsverfahren, die Mediation.

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Besonderheiten der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und ihre Rechtswirkungen, Unterhaltspflicht, Adoptivkinder, Auflösung, Verwandte, Güterstand, internationales Privatrecht.

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Auslandsberührung

Internationales Privatrecht, Kollisionsrecht, Nachlassspaltung, Immobilienvererbung im Ausland, insbesondere Ferienimmobilien in Spanien, Italien, Griechenland, Kroatien, Frankreich, USA, Österreich etc., Erbschaftssteuer im In- und Ausland, Pflichtteilsrechte, Erbschein.

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

  • Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie für bestimmte Fälle (Geschäftsunfähigkeit, Handlungsunfähigkeit, etc.) Entscheidungsgewalt auf eine andere Person oder Institution. Eine Vorsorgevollmacht errichtet man, um die Bestellung eines (Ihnen ggf. unbekannten) gerichtlichen Betreuers zu vermeiden. Mit einer Vorsorgevollmacht entscheiden Sie sich für eine vertrauenswürdige Person, die sich um ihre Angelegenheiten kümmern soll. In einer Vorsorgevollmacht regelt man üblicherweise vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten.
  • Mit einer Patientenverfügung entscheiden Sie (kein Bevollmächtigter!), was Sie für Vorstellungen und Wünsche für bestimmte medizinische / gesundheitliche Grenz-Situationen haben, in denen keine Aussicht auf Besserung besteht.
  • Die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hat folgende Vorteile:
    • Der Notar beurkundet nur,  wenn eine Geschäftsunfähigkeit nicht offensichtlich vorliegt, ggf. nimmt er seine Wahrnehmungen und Zweifel in die Urkunde auf
    • Der Notar stellt die Identität des Erschienenen fest
    • Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO, d.h. der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers Grundstücke belasten, veräußern oder erwerben (dies ist bei einer privatschriftlichen Vollmacht nicht möglich)
    • Banken und Sparkassen müssen eine notarielle Vorsorgevollmacht anerkennen (BGH Rechtsprechung)

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Immobilienrecht

Vermieter-/Pachtrecht

Insbesondere Ausgestaltung von Miet- und Pachtverträgen, Betriebskostenrecht, Kündigungen, Schönheitsreparaturen und Beschädigungen, Mieterhöhungen, Mietpreisspiegel und Index zur Anpassung der Miete.

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Wohnungseigentumsrecht

Vertretung in der Eigentümerversammlung, Überprüfung der Kaufverträge von Wohnungseigentum und der Teilungserklärung, Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, deren Mietern und Verwaltern.

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Grundstückskauf oder -verkauf

Beratung bezüglich Kaufvertrages, Kaufpreis und Bedingungen, Finanzierungsprüfung, Gutachten zur Kaufpreisfindung und Mängelhaftung, Energiepass.

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Öffentliches Recht / Öffentliches Baurecht

Insbesondere Baurecht, Baugenehmigungen, Dienstbarkeiten, öffentliche Abgaben und Gebühren, Rechtsstreite mit Gemeinden und Landkreis, insbesondere auch Störung durch öffentliche Anlagen, Lärm etc. wie Sportstätten, Diskotheken, Flughäfen, Bahnstrecken und Straßen.

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Privates Baurecht

Beratung beim Erwerb von Baugrundstücken und Überprüfung der Verträge mit Bauträgern, Handwerkern oder Architekten, Bauabnahmenberatung, Finanzierungsprüfung, Handwerkerwiderruf.

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Nachbarrecht

Streitigkeiten mit Nachbarn wegen Bäumen, Sträuchern, Zäunen, Lärm und andere Belästigungen.

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Recht des Freizeitwohnens (Campingrecht)

Alle Streitigkeiten zwischen Campinggast und Campingplatz- / Wochenendplatzbetreiber wie ausstehende Mietzahlungen, ordentliche / außerordentliche / fristlose Kündigung, Benutzungsrechte, Mängel des Campingplatzes, Minderung der Miete, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit der Gemeinde oder dem Landkreis bezüglich Baugenehmigungen und sonstige Genehmigungen, Benutzungsgebühren, Anliegerbeiträge.

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Immobilienfinanzierung

Umschuldung, Abwendung der Zwangsversteigerung, Widerrufsrecht.

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Solarenergie

Probleme bei der Installation und dem Betrieb von Solarenergie- oder Photovoltaikanlagen.

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Verkehrsrecht

Unfallregulierung für Privatpersonen, insbesondere Großschäden / Personenschäden

Ein Verkehrsunfall löst eine ganze Reihe von rechtlichen Ansprüchen des Geschädigten gegen den Schädiger aus.

Wir kümmern uns um alle ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner. Die Regulierung für den Schädiger übernimmt in der Regel dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

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Schadensmanagement für Unternehmen mit Fuhrpark

Speziell Unternehmen mit mehreren betriebseigenen Fahrzeugen oder gar eigenem Fuhrpark brauchen ein professionelles Schadensmanagement.

Kein eigener Mitarbeiter ihres Unternehmens, solange er nicht Volljurist ist, hat die Qualifikation und die Möglichkeiten, um in dem sich schnell verändernden Rechtsgebiet Verkehrsrecht immer auf der Höhe der Zeit zu bleiben. Zudem verwendet er Arbeitszeit die sie bezahlen, um etwas zu tun, was er nicht (richtig) kann und wofür er auch nicht ausgebildet wurde.

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Vertragsrecht

Im Vertragsrecht geht es um die vertraglichen Beziehungen zwischen zwei Parteien, sei es aus einem Kauf-, Miet-, Pacht-, Leasing-, Werk-, Arbeits-, Finanzierungs- oder sonstigen Vertrag.

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Verkehrsstrafrecht & Verkehrsverwaltungsrecht

Das Verkehrsstrafrecht regelt die Beziehungen des Einzelnen zum Staat, sobald dieser gegen eine gesetzliche Norm verstoßen hat.

Das Verkehrsverwaltungsrecht regelt die Verhältnisse des Einzelnen zum Staat bezüglich solcher Angelegenheiten wie der Fahrerlaubnis, Zulassungen, usw.

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Abgasskandal

Ein von uns in hunderten Fällen bearbeitetes Rechtsgebiet ist der sogenannte Abgasskandal, auch als Dieselskandal, Dieselgate oder Abgasbetrug bekannt.

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Notarielle Tätigkeiten

Eintragungen und Löschungen von Rechten im Grundbuch

Vorbereitung und Durchführung von Beurkundungen oder Beglaubigung von

  • Reallasten
  • Dienstbarkeiten
  • Wohnrechte

Beurkundungen

Vorbereitung sowie Durchführung von Beurkundungen von

  • Grundschulden
  • Kaufverträge
  • Eheverträge
  • Übergabe- und Schenkungsverträge
  • Gesellschaftsverträge
  • Vereinsgründungen (weiterführende Informationen der BNotK hier)
  • Handelsregisteranmeldungen
  • GmbH Gründung (weiterführende Informationen der BNotK hier)
  • Aktiengesellschaften

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

  • Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie für bestimmte Fälle (Geschäftsunfähigkeit, Handlungsunfähigkeit, etc.) Entscheidungsgewalt auf eine andere Person oder Institution. Eine Vorsorgevollmacht errichtet man, um die Bestellung eines (Ihnen ggf. unbekannten) gerichtlichen Betreuers zu vermeiden. Mit einer Vorsorgevollmacht entscheiden Sie sich für eine vertrauenswürdige Person, die sich um ihre Angelegenheiten kümmern soll. In einer Vorsorgevollmacht regelt man üblicherweise vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten.
  • Mit einer Patientenverfügung entscheiden Sie (kein Bevollmächtigter!), was Sie für Vorstellungen und Wünsche für bestimmte medizinische / gesundheitliche Grenz-Situationen haben, in denen keine Aussicht auf Besserung besteht.
  • Die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hat folgende Vorteile:
    • Der Notar beurkundet nur,  wenn eine Geschäftsunfähigkeit nicht offensichtlich vorliegt, ggf. nimmt er seine Wahrnehmungen und Zweifel in die Urkunde auf
    • Der Notar stellt die Identität des Erschienenen fest
    • Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO, d.h. der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers Grundstücke belasten, veräußern oder erwerben (dies ist bei einer privatschriftlichen Vollmacht nicht möglich)
    • Banken und Sparkassen müssen eine notarielle Vorsorgevollmacht anerkennen (BGH Rechtsprechung)

Verfügungen von Todes wegen und mehr

Vorbereitung und Durchführung von Beurkundungen von

  • Erbverträgen
  • Testamenten
  • Erbauseinandersetzungsverträgen
  • Erbscheinsanträgen
  • u.v.m

Familienrechtliche Themen

Vorbereitung und Durchführung von Beurkundungen von

  • Scheidungsvereinbarungen
  • Gütertrennungen
  • Ehe- und Partnerschaftsverträgen

Sonstige Leistungen

  • Einsichten in Handelsregister
  • Prüfung von Verträgen

Online Verfahren

Zahlreiche notarielle Angelegenheiten im Gesellschaftsrecht können Sie auch bequem digital und ortsunabhängig erledigen. Unsere bewährte notarielle Beratung bleibt auch online in vollem Umfang erhalten.
Sie wollen mehr hierzu erfahren? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Alternativ können Sie sich
unter
www.online.notar.de über die notariellen Online-Verfahren informieren und direkt bei uns einen neuen Vorgang anlegen.

Zur Vereinbarung von Terminen oder zur Klärung individueller Anliegen und Sachstandsanfragen in o.g. Themengebieten wenden Sie sich bitte direkt an unsere Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Sylvia Nelges-Meier (05724 / 965 – 19 ) oder Rita Alms (05724 / 965 – 33).

Ärzterecht

Wirtschaftsrecht für Ärzte

Ärzte erzielen häufig überdurchschnittliche Einkommen. Das macht sie interessant für jede Art von „Berater“, insbesondere solche, die darauf bauen, dass Ärzte das Vertrauen, welches ihnen entgegengebracht wird, auch anderen entgegenbringen. Hier tummeln sich viele Betrüger.

Aber auch bei der Existenzgründung oder dem Betrieb einer Praxis gibt es viele arztspezifische Besonderheiten.

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Erbrecht für Ärzte

Auch im Erbrecht gibt es Besonderheiten für Ärzte, die nicht auf den ersten Blick auffallen. Nach jahrelanger mühsamer Arbeit zur Errichtung einer eigenen Praxis, dem Schweiß und Blut dass man investierte, möchte niemand, dass diese Werte einfach verloren gehen. Aus diesem Grund ist es insbesondere für Ärzte wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Erbrecht zu beschäftigen.

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Immobilienrecht für Ärzte

Gerade im Bereich des Immobilienrechts gibt es viele Bereiche die für Ärzte besondere Bedeutung haben, an die jedoch kaum jemand denkt.

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Arzthaftungsrecht

Im Arzthaftungsrecht ist besonders entscheidend zu erkennen ob ein Behandlungsfehler durch den Arzt begangen wurde. Es ist unerlässlich möglichst schnell zu reagieren und den möglichen Fehler der Berufshaftpflichtversicherung zu melden.

Wir unterstützen Sie, wenn Sie von Patienten in Anspruch genommen werden.

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Qualitätsmanagement

Qualitätsmanagementsystem – Pflicht und Segen

Das Thema „Qualitätsmanagement“ löst bei vielen folgende Reaktionen aus

  • „das haben wir immer so gemacht“
  • „da könnte ja jeder kommen“
  • etc. pp.

Diese Phrasen könnte man bis ins Unendliche weiterführen.
Zunächst muss man sich als Inhaber einer Vertrags(zahn)arztpraxis vor Augen führen, dass man gesetzlich zur Einführung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagements verpflichtet ist (§ 135 a SBG V).
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) überprüft jährlich stichprobenartig die Praxen. Wird die Dokumentation aus Gründen, die der Arzt zu vertreten hat, nicht eingereicht, wird vermutet, dass alle im betreffenden Quartal abgerechneten Leistungen nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen.
In diesem Fall kann die KV entscheiden, ob sie diese Leistungen schlichtweg

  •  entweder nicht vergütet
  • oder bereits geleistete Vergütungen zurückgefordert.

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