Widerruf im Reiserecht

DER WIDERRUF IM REISERECHT

Die Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen sind im BGB und zwar im „Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung; Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen; Kapitel 1 bis 4 (§ 312 bis 312k BGB) geregelt.

Bei den Widerrufsrechten von „Verbraucher-Reiseverträgen“ die außerhalb geschlossener Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen wurden, muss wie folgt differenziert werden

  • Beförderungsvertrag
  • Beherbergungsvertrag und
  • Pauschalreisevertrag.

Beförderungsverträge

Für die reine Beförderung gibt es lediglich eingeschränkte Informationspflichten, jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312a Abs. 1,3,4 und 5 BGB) und keine sonstigen Pflichten aus den §§ 312 – 312h BGB (Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2; Kapitel 1 und 2 des BGB). Hier gibt es speziellere Vorschriften, wie z.B. die FluggastVO.

Beherbergungsverträge

Für die reine Beherbergung wiederum gibt es ausdrücklich kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB),

Pauschalreiseverträge

Für Pauschalreiseverträge wiederum gelten ausweislich des § 312 Abs. 7 BGB neben den § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k aus dem „Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2“ die §§ 651a ff. BGB. Gemäß § 312 Abs. 7 BGB ist weiterhin bei „Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Zusammenfassung

Das heißt, dass es im Ergebnis bei reinen Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen unabhängig von der Vertriebsform kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gibt.

Bei Pauschalreiseverträgen die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurden (§ 312b BGB) gibt es ein Widerrufsrecht, es sei denn die mündlichen Verhandlungen sind aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Bei Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB) wiederum gibt es für Pauschalreiseverträge kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB

Einschlägige Rechtsnormen (auszugsweise und nur soweit für Widerrufsrechte relevant)

§ 312 Abs 2 Nr. 5 und Abs. 7 BGB
§ 312 Anwendungsbereich
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
           5. Verträge über die Beförderung von Personen,

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

§ 312a Absatz 1, 3, 4 und 6
§ 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB:
§ 312g Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,