Notarieller Haftungsausschluss unwirksam?
Der Ausschluss der Mängelhaftung im notariellen Kaufvertrag ist häufig unwirksam!
Der Traum wird endlich wahr, das eigene Heim!
Dumm nur, wenn sich nach kurzer Zeit herausstellt, dass die Traumimmobilie ein Albtraum ist, feuchter Keller, das Dach ist undicht oder oder oder…
Gar kein Problem, denkt sich der Käufer, das muss der Verkäufer dann doch noch richten.
Doch durch einen Blick in den notariellen Kaufvertrag wird klar:
Die Haftung des Verkäufers für sämtliche Sachmängel wurde, wie üblich bei Verträgen unter Privatleuten, ausgeschlossen.
Den Wenigsten ist jedoch bewusst, dass auch Klauseln in einem notariellen Kaufvertrag ggf. als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden können.
Notarielle Kaufverträge zwischen Privatleuten enthalten vielfach die Klausel, dass die Haftung des Verkäufers für sämtliche Mängel an und um das Gebäude ausgeschlossen ist, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.
Grundsätzlich ist es auch durchaus möglich und sinnvoll, einen Ausschluss der Mängelhaftung zu vereinbaren. Bei der Verwendung von AGB jedoch ist ein Haftungsausschluss für Mängel nur unter weiteren, in vielen Fällen nicht eigehaltenen Bedingungen zulässig.
Was bedeutet das nun für den Käufer?
Bei Unwirksamkeit der Mangelhaftungsausschlussklausel besteht die Möglichkeit, dass er seinen Schaden ersetzt erhält.
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