Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18.03.2020 in zweiter Instanz entschieden, dass Volkswagen dem Kläger als Käufer eines vom sogenannten „Diesel—Abgasskandal“ betroffenen Pkw den Kaufpreises abzüglich durch den Kläger gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten hat (OLG Celle, Urt. v. 18.03.2020, Az: 7 U 191/19 ).
Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, freut sich, dass das OLG Celle das vorangegangene Urteil des Landgerichtes Bückeburg mit dieser Entscheidung korrigiert hat.
Das Landgericht Bückeburg hatte die Klage im Jahr 2019 noch abgewiesen, zwischenzeitlich in nachfolgenden Verfahren jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls zugunsten der geschädigten Autobesitzer entschieden.
Damit war nun noch dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle zu korrigieren.
Grützmacher macht deutlich, dass damit mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte in Abgasskandalsachen verbraucherfreundlich entscheiden.
Am 04.05.2020 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes in einer Abgasskandalsache erwartet, auf das viele Geschädigte große Erwartungen setzen.
Rechtsanwalt Grützmacher weist weiter darauf hin, dass in dem parallelen Musterfeststellungsverfahren mit ca. 400.000 Klägern aktuell die von VW angekündigten Vergleichsvorschläge versendet wurden.
Diese können bis zum 20.04.2020 angenommen werden.
Grützmacher rät dringend, den Vergleichsvorschlag von VW von einem auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. VW übernimmt die Kosten einer entsprechenden Erstberatung iHv 190,- € zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die Beratung nach Erhalt des Vergleichsangebotes erfolgte und der Vergleich angenommen wird.
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