Betrügerischen „Handwerkern“ und Pfuschern das Handwerk legen!
Haben Sie schon mal davon gehört?
Reisende Handwerker* haben ein Rentnerpaar mit unnötigen und völlig überteuerten Arbeiten „über den Tisch gezogen“.
Das Problem gibt es in der Praxis häufiger als man denken sollte. Besonders perfide daran ist, dass sich die Betrüger meist an ältere Mitbürger heranmachen.
Selbst wenn die Polizei gerufen wird, kann diese meist wenig machen, zumindest wenn die „Handwerker“ eine Reisegewerbekarte nach § 55 ff. GewO vorlegen kann. Die polizei wird die Betroffenen im Wesentlichen auf den Zivilrechtsweg (also eine Zivilklage, verbunden mit Kosten und Risiken) verweisen.
Bei dem zu beschreitenden „Zivilrechtsweg“, zeigt sich in der Praxis jedoch häufig die Mangelhaftigkeit der aktuellen Gesetzeslage:
- entweder können Sie den Betrüger gar nicht finden (z.B. (EU-) Ausländer)
- oder die juristische Durchsetzung Ihrer Rechte führt sie ins (EU-) Ausland
- oder Sie haben zwar ein positives Gerichtsurteil, der Betrüger kann aber nicht zahlen (oder weiß dies geschickt zu verhindern)
Hier sollte der Gesetzgeber über folgende Maßnahmen nachdenken:
- Einrichtung eines zentralen Registers (Bauregister) in dem sich alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Baugewerbe mit der Bauausführung-, planung, -leitung und -überwachung tätigen Personen / Gesellschaften (Registrierungspflichtige) deutschlandweit zentral registrieren müssen. Die Registrierungspflicht trifft auch lediglich temporär in Deutschland tätige Personen / Gesellschaften.
- Einrichtung einer an das Bauregister angebundene Hinterlegungsstelle, bei der jede Registrierungspflichtige gem. seiner individuellen Risiko- und Umsatzstufe als Sicherheitsleistung einen bestimmten Betrag gem. noch zu erarbeitender Tabelle als Sicherheit für Mängelrechte, Schadensersatzansprüche oder Kondiktionsansprüche der Besteller zu hinterlegen hat. Statt eines Barbetrages reicht auch die Hinterlegung einer entsprechend ausgestalteten Bürgschaft. Die Mindest-Sicherheitsleistung beträgt 50.000,- €.
- Für neu gegründete Gesellschaften / Einzelfirmen oder ausländische Registrierungspflichtige gilt eine erhöhte Mindest-Sicherheitsleistung von 100.000,- €. Im zweiten Jahr der Registrierung kann gegen Nachweis eine Anpassung vorgenommen werden.
- Ausländische Registrierungspflichtige müssen darüber hinaus auch eine valide Zustelladresse angeben. Für Klagen aus Sachverhalten an Bauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland wird
- der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens als Wahlgerichtsstand eingeführt;
- als Zustelladresse für den ausländischen Registrierungspflichtigen das Bauregister bestimmt.
- Sind die in Ziff. 1 – 4 bestimmten Voraussetzungen erfüllt, erhält der Registrierungspflichtige eine entsprechende elektronisch prüfbare Bescheinigung (Bauberechtigungsbescheinigung = BBB-Schein), dass er für Bauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist.
- Wird ein Registrierungspflichtiger ohne oder ohne gültige BBB-Schein bei der Bauausführung-, planung, -leitung und -überwachung angetroffen,
- hat er keinen Anspruch auf einen eventuellen Werklohn und muss erhaltenen Werklohn ggf. zurückerstatten;
- begeht er eine Ordnungswidrigkeit wegen eines neu zu schaffenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes Leistung ohne Bauberechtigungsbescheinigung mit einenem Bußgeldrahmen von 5.000,- € bis 500.000,- €
- erhält er als Registrierungspflichtiger ein Tätigkeitsverbot (Gewerbeuntersagung) und wird als ausländischer Registrierungspflichtiger der Bundesrepublik Deutschland verwiesen.
- Ausnahme: inländische Kleinunternehmer mit weniger als 20.000,- € Jahresumsatz sind von der Registrierungspflicht nicht betroffen.
Dies hätte auch den Nebeneffekt, dass Arbeitskolonnen aus dem Niedriglohn-Ausland, die de facto nicht nach deutschen Arbeitsschutz- und Sozialstandards arbeiten, zumindest
- eine Markteintrittshürde nehmen müssten, welche einen gewissen Abschreckungseffekt für schwarze Schafe haben dürfte
- für Baumängel in Anspruch genommen werden können
Ich freue mich auf konstruktive Rückmeldungen!
* gemeint sind hier nicht die Gesellen auf Wanderschaft, sondern eher Personengruppen nach § 55 ff. GewO.