Abgasskandal – doch keine Verjährung in 2018?!

Doch keine Verjährung der Ansprüche von EA 189 Geschädigten in 2018?!

Aus höchster anwaltlicher Vorsicht hat bislang jeder Rechtsanwalt und auch sonst jede mit dem Thema befasste Stelle darauf hingewiesen, dass zum 31.12.2018 die Verjährung von Ansprüchen gegen Volkswagen eintreten kann.

Damit die Verjährung (jeweils am Schluss des jeweiligen Jahres) zu laufen beginnt, bedarf es gem. § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis des Gläubigers (Betroffener vom Abgasskandal) von

  • den den Anspruch begründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners

oder grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände.

Mit dem Schuldeingeständnis von VW in 2015, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, wusste potentiell jeder VW-Diesel Fahrer, dass

  • VW der Schuldner ist
  • sein Fahrzeug betroffen sein könnte.

Sichere Kenntnis, dass sein Fahrzeug betroffen ist, hatte jeder Betroffene aber erst in dem Moment, als das Kraftfahrtbundesamt seinen Rückruf gestartet hat. Dies war in 2016.

Wenn man diesen Moment als den Moment ansieht, in dem der Gläubiger Kenntnis aller Umstände hatte, läuft die Verjährung erst am

31.12.2019

ab.