Notarbestellung von Rechtsanwalt Maximilian Wittum

Die Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen freut sich mitzuteilen, dass Rechtsanwalt Maximilian Wittum durch die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Celle mit Bestallungsurkunde vom 01.04.2020 zum Notar bestellt wurde.

Nachdem Herr Rechtsanwalt Friedbert Wittum mit Erreichen der Altersgrenze im November 2018 als seinerzeit letzter noch amtierender Notar in Obernkirchen aus dem Notaramt ausgeschieden war, gab es keinen Notar mit Amtssitz in Obernkirchen mehr.

Mit Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum gibt es wieder einen Notar mit Amtssitz in Obernkirchen.

Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum kann im Notarbereich auf ein eingespieltes Team an erfahrenen Mitarbeiterinnen, einen erheblichen Fundus an elektronischen Vertragsmustern und die jahrzehntelange anwaltliche und notarielle Erfahrung von Rechtsanwalt Friedbert Wittum, insbesondere im Erbrecht und Vorsorgerecht, zurückgreifen.

Rechtsanwalt und Notar Wittum hat durch seine anwaltliche Erfahrung als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einen besonderen Bezug zum Immobilienrecht. Seine beruflichen Erfahrungen reichen von der Begleitung eines „normalen“ Kaufvertrages eines Hausgrundstückes über die Gestaltung von Bauträgerverträgen bis hin zur regelmäßigen Begleitung von Immobilientransaktionen im Multi-Millionen-Euro Bereich.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld ist das Handels- und Gesellschaftsrecht. Auch hier kann Rechtsanwalt und Notar Wittum auf langjährige anwaltliche Beratung und Begleitung bei Unternehmensgründungen und Umstrukturierungen zurückblicken.

In diesen Bereichen – Immobilienrecht, Erbrecht, Vorsorgerecht und Gesellschaftsrecht – wird sich voraussichtlich der Schwerpunkt seiner notariellen Tätigkeit einpendeln.

Daneben steht Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum aber auch in allen anderen notariellen Bereichen für Rechtssuchende gerne zur Verfügung.

Wenn Sie weitere Fragen zu unseren notariellen Leistungen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Notarsachbearbeiterin Frau Ivonne Schulze unter 05724/965-15.

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Mängelhaftungsausschlussklausel im notariellen Kaufvertrag kann unwirksam sein

MÄNGELAUSSCHLUSS IM NOTARVERTRAG KANN UNWIRKSAM SEIN

Der Traum wird endlich wahr, das eigene Heim! Dumm nur, wenn sich nach kurzer Zeit herausstellt, dass die Traumimmobilie ein Albtraum ist, feuchter Keller, das Dach ist undicht oder oder oder…

Gar kein Problem, das muss der Verkäufer dann doch noch richten. Doch durch einen Blick in den notariellen Kaufvertrag wird klar:

Die Haftung des Verkäufers für sämtliche Sachmängel wurde ausgeschlossen. Der Käufer muss doch die Kosten für die Schadensbeseitigung selbst tragen. Das kann schnell den eigenen finanziellen Rahmen übersteigen.

Diese scheinbar so offensichtliche Rechtslage kann für den Käufer eine glückliche Wendung haben.

Tatsächlich ist nämlich den Wenigsten bewusst, dass auch Klauseln in einem notariellen Kaufvertrag ggf. als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden können.

Notarielle Kaufverträge zwischen Privatleuten enthalten häufig die Klausel, dass die Haftung des Verkäufers für sämtliche Mängel an und um das Gebäude ausgeschlossen ist, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.

Grundsätzlich ist es auch durchaus möglich, einen Ausschluss der Mängelhaftung zu vereinbaren.

Bei der Verwendung von AGB jedoch ist ein Haftungsausschluss für Mängel nur unter weiteren, in vielen Fällen nicht eingehaltenen Bedingungen zulässig.

Was bedeutet das nun für den Käufer?

Bei Unwirksamkeit der Mangelhaftungsausschlussklausel besteht die Möglichkeit, dass er seinen Schaden ersetzt erhält, den Kaufpreis mindern oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten kann (alles unter zusätzlichen, besonderen Voraussetzungen).

Wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Mangel der Kaufsache
  • Notarieller Kaufvertrag oder sonstiger Vertrag mit AGB (auch ein vorformulierter Vertrag selbst kann eine AGB sein)
  • Mängelhaftungsausschlussklausel

helfen wir Ihnen gerne die Wirksamkeit der Mängelhaftungsausschlussklausel in ihrem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zu überprüfen.

Notarieller Haftungsausschluss unwirksam?

Notarieller Haftungsausschluss unwirksam?

Der Ausschluss der Mängelhaftung im notariellen Kaufvertrag ist häufig unwirksam!

Der Traum wird endlich wahr, das eigene Heim!

Dumm nur, wenn sich nach kurzer Zeit herausstellt, dass die Traumimmobilie ein Albtraum ist, feuchter Keller, das Dach ist undicht oder oder oder…

Gar kein Problem, denkt sich der Käufer, das muss der Verkäufer dann doch noch richten.

Doch durch einen Blick in den notariellen Kaufvertrag wird klar:

Die Haftung des Verkäufers für sämtliche Sachmängel wurde, wie üblich bei Verträgen unter Privatleuten, ausgeschlossen.

Den Wenigsten ist jedoch bewusst, dass auch Klauseln in einem notariellen Kaufvertrag ggf. als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden können.

Notarielle Kaufverträge zwischen Privatleuten enthalten vielfach die Klausel, dass die Haftung des Verkäufers für sämtliche Mängel an und um das Gebäude ausgeschlossen ist, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.

Grundsätzlich ist es auch durchaus möglich und sinnvoll, einen Ausschluss der Mängelhaftung zu vereinbaren. Bei der Verwendung von AGB jedoch ist ein Haftungsausschluss für Mängel nur unter weiteren, in vielen Fällen nicht eigehaltenen Bedingungen zulässig.

Was bedeutet das nun für den Käufer?

Bei Unwirksamkeit der Mangelhaftungsausschlussklausel besteht die Möglichkeit, dass er seinen Schaden ersetzt erhält.

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