Bauherren können Mehrwertsteuer zurückverlangen

Aktuelles Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht entlastet Häuslebauer erheblich!

Es ist häufig ein Schock für Bauherren, wenn ein geänderter Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamts kommt. Dies geschieht insbesondere, wenn die Finanzbehörden nicht nur den Kaufpreis des Grundstücks bei der Bemessung der Steuer herangezogen haben, sondern auch die Kosten der Bauleistungen für die Errichtung des Hauses.

Dieser erhöhte Steuerbescheid hat für den Bauherrn aber einen anderen erheblichen finanziellen Vorteil, auf den das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem aktuellen Urteil vom 10.10.2024 hingewiesen hat: Er kann vom Bauunternehmer die Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen zurückverlangen. So hat im Übrigen auch jüngst das LG Oldenburg erstinstanzlich in einem Urteil vom 30.09.2024 in einem vergleichbaren Verfahren entschieden.

Welche Fälle sind betroffen?

Der Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag zur Errichtung des Hauses werden häufig in zwei unterschiedlichen Verträgen geschlossen. Wird dabei der Bauvertrag vor dem Grundstücksvertrag geschlossen, also bevor der Bauherr überhaupt ein Grundstück hat, gehen die Finanzbehörden von einem einheitlichen Vertragswerk aus, da beide Verträge quasi aus einer Hand kommen (die Reihenfolge kann aber auch andersherum sein: erst Grundstück, dann Bauvertrag). Dies gilt sogar dann, wenn der Verkäufer des Grundstücks und der Bauunternehmer verschiedene juristische Personen sind.

Rechtliche Folge

Die höhere Bemessung der Grunderwerbssteuer wirkt sich allerdings positiv für die Bauherren auf die Umsatzsteuer bzgl. der Bauleistungen aus. Denn nach § 4 Nr.9a Umsatzsteuergesetz sind alle Grundstücksumsätze steuerbefreit. Werden demnach die Bauleistungen bei der Grunderwerbssteuer berücksichtigt, fällt auf sie keine Umsatzsteuer an.

Rückforderung der Mehrwertsteuer

In der Praxis sind zum Zeitpunkt der geänderten Grunderwerbssteuer die Bauleistungen inklusive Mehrwertsteuer schon im Wesentlichen an den Bauunternehmer bezahlt. Der Bauherr kann diese Mehrwertsteuer vom Bauunternehmer zurückfordern, wenn

– Die Mehrwertsteuer im Bauvertrag und den Rechnungen ausgewiesen war (Nettopreisvereinbarung)

– Der Bauunternehmer kann sich dann nicht darauf berufen, dass er die Mehrwertsteuer bereits an die Finanzbehörden abgeführt hat und die Beträge bei ihm nicht mehr vorhanden sind.

Beispielrechnung:

100.000,- € Grundstückskaufpreis
5.000,- € Grunderwerbsteuer (z.B. 5 % in Niedersachsen)
476.000,- € Bauleistungen (brutto, inkl. 76.000,- € Mehrwertsteuer)
581.000,- € eingeplante Gesamtkosten

Finanzamt nimmt einheitliches Vertragswerk an
28.800,- € Grunderwerbsteuer auf Grundstück zzgl. Bauleistungen (geänderte Bemessungsgrundlage sind 576.000,- €)
604.800,- € Gesamtkosten durch geänderte Grunderwerbsteuer
23.800,- € Differenz zu den eingeplanten Gesamtkosten

Rückforderung Mehrwertsteuer vom Bauunternehmer
76.000,- € Mehrwertsteuer (Rückforderungsbetrag)
23.800,- € erhöhter Grunderwerbsteuerbetrag
528.800,- € Gesamtkosten nach Rückforderung Mehrwertsteuer
52.200,- € Vorteil gegenüber den eingeplanten Gesamtkosten für den Bauherrn!

Achtung: Ansprüche rechtzeitig geltend machen!

Auch der Rückforderungsanspruch der Mehrwertsteuer verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat klargestellt, dass die Frist mit der Kenntnis des Bauherrn vom geänderten Grunderwerbssteuerbescheid beginnt.  

Ein Beispiel: Hat er den geänderten Bescheid am 14.03.2021 erhalten, verjähren seine Ansprüche auf Rückzahlung zum 31.12.2024. Dann müsste er noch in diesem Jahr reagieren und die Verjährung unterbrechen oder hemmen, beispielsweise durch eine Klage.

Wenn Sie also einen geänderten Grunderwerbssteuerbescheid 2021 erhalten haben, müssen Sie noch 2024 handeln. Lassen Sie ihren Grundstückskaufvertrag und den Bauvertrag durch einen Anwalt prüfen, ob ein Rückzahlungsanspruch der gezahlten Mehrwertsteuer besteht.

Ihr Ansprechpartner für eine kostenlose Erstberatung ist RA Jens Grützmacher

Forward-Deal mit Kaufpreis ca. 50 Millionen € – Beratung des Verkäufers durch Dr. Lange//Wittum

Rechtsanwalt Maximilian Wittum aus der Kanzlei Dr. Lange//Wittum hat den Projektentwickler bei der Transaktion eines Teils des Quartiers „Leineauen“ in Hannover mit einem Volumen von ca. 50 Millionen € im Wege eines Forward-Deals beraten. Darüber berichteten u.a. verschiedene Fachpublikationen:

Grunderwerbsteuer fällt auf Grundstück plus Baukosten an!?! – Was Sie machen können!

Das Problem

Nehmen wir an, Sie haben ein Grundstück in einem Neubaugebiet vom Verkäufer X GmbH zu einem Kaufpreis von 100.000 € erworben.

Darauf möchten Sie ein Haus für 300.000 € (brutto) durch die Baufirma Y GmbH errichten lassen. und schließen einen entsprechenden Bauvertrag (nicht beim Notar).

An Grunderwerbsteuer kalkulieren Sie je nach Bundesland zwischen 3.500 € und 6.500 €. Über den jeweiligen Betrag erhalten Sie nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages über das Grundstück (ohne Bauverpflichtung) auch einen entsprechenden Grunderwerbsteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt.

In den 300.000 € Baukosten für das Haus ist ein Betrag iHv ca. 47.900 € an offen ausgewiesener Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.

Nachdem oder während Sie das Haus errichten lassen, erhalten Sie völlig unverhofft einen Änderungsbescheid des Finanzamtes bezüglich der Grunderwerbsteuer.

Das Finanzamt hat Kenntnis davon erlangt, dass Grundstücksverkäufer X GmbH und Bauunternehmer Y GmbH irgendwie, für Sie als Bauherr nicht zu erkennen, zusammenhängen.

Dies stellt ein „einheitliches Vertragswerk“ dar, weswegen die Grunderwerbsteuer nun auf den Grundstückswert (100 T€) plus Bauverpflichtung (300 T€) anfällt.

Die sogenannte Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht sich mithin von 100.000 € auf 400.000 €.

Der neue, geänderte Grunderwerbsteuerbescheid lautet je nach Bundesland auf zwischen 14.000 € und 26.000 €, also zwischen 11.500 € und 19.500 € mehr als von Ihnen kalkuliert!

Das ist schon eine erhebliche Mehrbelastung für jeden Bauherrn.

Die Lösung

Hier sollten Sie den Kopf jedoch nicht in den Sand stecken, in jedem Unglück findet sich auch immer ein Glück (Unglück).

Der Frust über die Grunderwerbssteuer auf Grundstückskaufvertrag plus Bauvertrag kann schnell verfliegen, wenn Sie einen Blick in § 4 Nr. 9 a) des Umsatzsteuergesetzes wirft.

Danach fallen Vorgänge nicht unter die Umsatzsteuerverpflichtung, wenn die Umsätze unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen.

Im eingangs geschilderten Beispielsfall wäre danach die Umsatzsteuer des Bauvertrages mit der Y GmbH in Höhe der MwSt = ca. 47.900 EUR nicht angefallen und – eine entsprechende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt dies –  kann von der Y-GmbH zurückverlangt werden.

Kontakt

Eine Überprüfung könnte für Sie interessant sein, wenn:

  • Sie einen Grundstückskaufvertrag mit einer anderen Person/Gesellschaft geschlossen haben als den Bauvertrag
  • der Bauvertrag Umsatzsteuer offen ausweist
  • das Ganze noch keine drei Jahre her ist (Datum der Schlussrechnung des Bauvertrages)
  • und Sie Grunderwerbsteuer auch auf den Bauvertrag zahlen mussten.

Kontaktieren Sie uns für Ihre kostenlose Erstberatung und lassen Sie Ihren Bauvertrag und Grunderwerbssteuerbescheid von uns rechtlich prüfen!

EXKURS Steuerrecht

Ob ein Einspruch gegen den Änderungsbescheid Sinn macht, ist äußerst fraglich, da es hier einen Streit zwischen dem II. Senat des Bundesfinanzhofes (Grunderwerbsteuersenat) und dem V. und XI. Senaten des Bundesfinanzhofes (mit Umsatzsteuer befasst) gibt.

Der für die Grunderwerbsteuer zuständige II. Senat des BFH, der letztinstanzlich für eine Entscheidung über einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid zuständig wäre, da der II. Senat die Grunderwerbs-Besteuerung einer Fiktion („fiktiver einheitlicher Leistungsgegenstand“) zulässt.

Das Niedersächsisches Finanzgericht hat die Gemengelage mit Beschluss vom 22. März 2018 – 7 K 150/17 treffend zusammengefasst:

Während nach Auffassung des II. BFH-Senats eine Einheit zwischen dem Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag auch angenommen werden kann, wenn – wie hier – auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten, kann ein einheitliches Vertragswerk nach Auffassung des V. sowie des XI. Senats nur vorliegen, wenn Personenidentität zwischen dem Veräußerer und dem Bauunternehmer besteht (so BFH vom 30.1.2008 V B 120/07, juris, mit weiteren Nachweisen, vom 12.2.2009 XI B 76/08, juris). Die zwei vom II. Senat des Bundesfinanzhofs herangezogenen Urteile des V. Senats des Bundesfinanzhofs zum Beweis der angeblichen Nicht-Divergenz sind Ausnahmeentscheidungen; hier hatte der V. Senat des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise keine Umsatzsteuer auf Baukosten anfallen lassen, weil auf der Veräußererseite nicht mehrere – wie hier -, sondern nur ein Veräußerer bzw. eine Organschaft handelte.

Erfolgreiche Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 : 2015

Seit dem 04.08.2020 ist das Managementsystem unserer Kanzlei mit dem Geltungsbereich

Anwaltliches und notarielles Dienstleistungs- und Kanzleimanagement

gemäß DIN EN ISO 9001 : 2015 zertifiziert.

Wir danken allen Beteiligten, insbesondere unseren Mitarbeiter/innen, für ihren außerordentlichen Einsatz und ihr herausragendes Engagement. Mit dieser Zertifizierung haben wir die Bestätigung erhalten, dass unser in langjähriger Arbeit aufgebautes Dienstleistungs- und Kanzleimanagement im anwaltlichen und notariellen Bereich den Anforderungen der DIN EN ISO 9001 : 2015 entspricht.

Unser Qualitätsanspruch, sowohl im anwaltlichen als auch im notariellen Bereich ist es, unsere Kanzleiabläufe so zu strukturieren, dass den Ansprüchen unserer Mandanten bestmöglich entsprochen wird und Fehlerquellen in der Bearbeitung weitestgehend ausgeschlossen werden. Damit soll im Regelfall ein erfolgreiches Mandat geführt und ein zufriedener Mandant gewonnen und gehalten werden. Immer unserem Motto verpflichtet:

Wittum // Partner – Wegweisend

Sensationsurteil des BGH im Abgasskandal – die Auswirkungen!

Sensationsurteil des BGH im Abgasskandal – die Auswirkungen!

 Nach einem Sensationsurteil des BGH haftet VW für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung! Wenn Sie eine Entschädigung wollen, müssen Sie jetzt handeln!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit aktuellem Sensationsurteil vom 25.05.2020 entschieden, dass (auch) Gebrauchtwagenkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung haben (VI ZR 252/19).

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Direkt von dem BGH-Urteil ist lediglich Volkswagen betroffen, indirekt aber auch die anderen auffälligen Hersteller.

In einer Sache betreffend ein sogenanntes „Thermofenster“ (Abschalteinrichtung zum „Schutz“ des Motors bei bestimmten Temperaturen) wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) bald urteilen (Rechtssache C-693/18), eine Vorabtendenz ließ sich dem Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH entnehmen, die diese „Thermofenster“ für unzulässig hält.

  • VW: Hat in den Jahren 2008-2015 Motoren (EA 189) entwickelt und gebaut, die mit einer Manipulationssoftware ausgestattet waren und diese Manipulation im Jahr 2015 öffentlich zugegeben, dadurch wurde der Abgasskandal öffentlich.
  • Opel: Vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) wurde durch Zwangsrückruf angeordnet, dass Opel für ca. 100.000 Autos betreffend die Modelle Cascada, Insignia und Zafira mit Euro 6-Dieselmotoren eine neue Motorsteuerung verbauen muss.
  • Audi, Porsche, Seat, Skoda und VW (VW Konzern): Hier sind die 1,2-, 1,6-, 2,0-, 2,5-, 3,0 und 4,2-Liter-Turbodiesel-Motoren betroffen. Auch die entsprechenden Modelle des Sportwagenherstellers Porsche, also Cayenne und Macan mit 3,0- und 4,2-Liter TDI-Motoren wurden unzulässig manipuliert.
  • Daimler AG: Das KBA hält die Motorsteuerung von diversen Modellen der Marke Mercedes für illegal (Stichwort „Thermofenster“). Betroffen sollen sein:
  • 60 000 Mercedes GLK 220 CDI mit Abgasnorm Euro 5 (Rückruf im Juni 2019, Motoren OM 651 und OM 642)
  • 280 000 Daimler-Fahrzeuge in Deutschland (Rückruf August 2018, betroffen sind die C-, G-, V-, Vito-, CLS- und SLK-Modelle).

Was bedeutet das für Sie?

Das hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche befindet.

Sie haben noch gar nichts gemacht?

Dann sollten Sie nicht untätig bleiben und SOFORT Kontakt zu unseren Rechtsanwälten aufnehmen.

Vielfach können Sie lesen, dass ihre Ansprüche mittlerweile verjährt seien. Nach einem Urteil des Landgerichtes Duisburg ist dies falsch. Das Landgericht Duisburg ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof über einen solchen Fall (wie gerade geschehen) entschieden hat. Die Verjährungsthematik betrifft im Übrigen im Wesentlichen VW-Geschädigte. Geschädigte anderer Hersteller sollten allerdings auch nicht länger warten. Mit jedem Tag den Sie warten sinkt ihr Entschädigungsanspruch durch die Weiternutzung des schadhaften Fahrzeuges!

Sie haben an der Musterfeststellungsklage teilgenommen aber keinen Vergleich geschlossen?

Dann können Sie jetzt Ihre Ansprüche noch individuell weiterverfolgen. Kontaktieren Sie uns unverzüglich für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung. Wir erklären Ihnen gerne ihre Rechte.

Was wir für Sie tun

Wenn Sie rechtschutzversichert sind, stehen die Chancen gut, dass die Rechtschutzversicherung die Kosten des Verfahrens übernehmen muss. Wir beantragen die Deckungszusage für die Geltendmachung Ihrer Rechte kostenlos für Sie!

Wir haben das Know-how und die Erfahrung aus hunderten Verbraucherrechtsprozessen deutschlandweit. Wir geben unser Bestes, damit Sie zu Ihrem Recht kommen!

Kostenlose Erstberatung

Wenn auch Sie ein Fahrzeug haben, das vom Abgasskandal betroffen ist (z.B. anhand des Rückrufes durch das Kraftfahrtbundesamtes zu erkennen), kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

UPDATE Abgasskandal: VW nach BGH-Urteil noch verklagen?

Mit aktuellem Urteil vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass (auch) Gebrauchtwagenkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Dieselskandals haben (VI ZR 252/19).

Was bedeutet das für Sie?

Das hängt davon ab, in welchem Stadium sich die Geltendmachung ihrer Ansprüche befindet:

Sie haben noch gar nichts gemacht?

Dann sollten Sie nicht untätig bleiben und SOFORT Kontakt zu unseren Rechtsanwälten aufnehmen.

In einer kostenlosen und unverbindlichen Erstberatung erklären wir Ihnen ihre Rechte. 

Vielfach können Sie lesen, dass ihre Ansprüche mittlerweile verjährt seien. Nach einem Urteil des Landgerichtes Duisburg ist dies falsch. Das Landgericht Duisburg ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof über einen solchen Fall (wie gerade geschehen) entschieden hat.

Sie klagen schon?

Dann sind ihre Chancen den Prozess auch zu gewinnen durch das Urteil des Bundesgerichtshofes – je nach Besonderheit des Einzelfalles – grundsätzlich gut.

Sie haben einen Vergleich geschlossen?

Wenn Sie außergerichtlich, im Rahmen der Musterfeststellungsklage oder im Rahmen eines sonstigen Prozesses einen Vergleich geschlossen haben, dann hat das Urteil des Bundesgerichtshofes – soweit keine Öffnungsklausel vereinbart wurde oder eine Widerrufsmöglichkeit nicht mehr besteht – für Sie keine Auswirkungen.

Sie haben an der Musterfeststellungsklage teilgenommen aber keinen Vergleich geschlossen?

Dann sollten Sie uns unverzüglich für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung kontaktieren, wir erklären Ihnen gerne ihre Rechte.

Sollen Sie den VW Vergleich widerrufen?

Rechtsanwalt Jens Grützmacher (Wittum & Partner)

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner weist auf eine interessante Fallkonstellation bei den aktuellen Vergleichsschlüssen im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen hin:

Der Vergleich nebst Unterlagen kann bis zum 20.04.2020 an VW geschickt werden.

Volkswagen will dann bis zum 24.04.2020 die Voraussetzungen prüfen und bei Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen den Vergleich annehmen.

Ab dem Tag des Vergleichsschlusses (24.04.2020) läuft für den Verbraucher eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese endet mit Ablauf des 08.05.2020.

Am 05.05.2020 wiederum – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – verhandelt der Bundesgerichtshof (VI ZR 252/19) voraussichtlich (wegen der Corona-Krise noch nicht 100 %ig sicher) über einen VW Abgasskandalfall.

Sollte sich bei dieser Verhandlung abzeichnen, dass Volkswagen durch seine Vorgehensweise die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Vergleich zu widerrufen und eine Individualklage gegen VW einzureichen.

Dies bedarf aber in jedem Fall der vorherigen Einzelfallprüfung.

Sprechen Sie uns gerne an [Kontakt].

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Notarbestellung von Rechtsanwalt Maximilian Wittum

Die Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen freut sich mitzuteilen, dass Rechtsanwalt Maximilian Wittum durch die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Celle mit Bestallungsurkunde vom 01.04.2020 zum Notar bestellt wurde.

Nachdem Herr Rechtsanwalt Friedbert Wittum mit Erreichen der Altersgrenze im November 2018 als seinerzeit letzter noch amtierender Notar in Obernkirchen aus dem Notaramt ausgeschieden war, gab es keinen Notar mit Amtssitz in Obernkirchen mehr.

Mit Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum gibt es wieder einen Notar mit Amtssitz in Obernkirchen.

Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum kann im Notarbereich auf ein eingespieltes Team an erfahrenen Mitarbeiterinnen, einen erheblichen Fundus an elektronischen Vertragsmustern und die jahrzehntelange anwaltliche und notarielle Erfahrung von Rechtsanwalt Friedbert Wittum, insbesondere im Erbrecht und Vorsorgerecht, zurückgreifen.

Rechtsanwalt und Notar Wittum hat durch seine anwaltliche Erfahrung als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einen besonderen Bezug zum Immobilienrecht. Seine beruflichen Erfahrungen reichen von der Begleitung eines „normalen“ Kaufvertrages eines Hausgrundstückes über die Gestaltung von Bauträgerverträgen bis hin zur regelmäßigen Begleitung von Immobilientransaktionen im Multi-Millionen-Euro Bereich.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld ist das Handels- und Gesellschaftsrecht. Auch hier kann Rechtsanwalt und Notar Wittum auf langjährige anwaltliche Beratung und Begleitung bei Unternehmensgründungen und Umstrukturierungen zurückblicken.

In diesen Bereichen – Immobilienrecht, Erbrecht, Vorsorgerecht und Gesellschaftsrecht – wird sich voraussichtlich der Schwerpunkt seiner notariellen Tätigkeit einpendeln.

Daneben steht Rechtsanwalt und Notar Maximilian Wittum aber auch in allen anderen notariellen Bereichen für Rechtssuchende gerne zur Verfügung.

Wenn Sie weitere Fragen zu unseren notariellen Leistungen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Notarsachbearbeiterin Frau Ivonne Schulze unter 05724/965-15.

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des OLG Celle im Abgasskandal

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 18.03.2020 in zweiter Instanz entschieden, dass Volkswagen dem Kläger als Käufer eines vom sogenannten „Diesel—Abgasskandal“ betroffenen Pkw den Kaufpreises abzüglich durch den Kläger gezogener Nutzungen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten hat (OLG Celle, Urt. v. 18.03.2020, Az: 7 U 191/19 ).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner, Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, freut sich, dass das OLG Celle das vorangegangene Urteil des Landgerichtes Bückeburg mit dieser Entscheidung korrigiert hat.

Das Landgericht Bückeburg hatte die Klage im Jahr 2019 noch abgewiesen, zwischenzeitlich in nachfolgenden Verfahren jedoch seine Rechtsprechung aufgegeben und ebenfalls zugunsten der geschädigten Autobesitzer entschieden.

Damit war nun noch dieses Urteil vom Oberlandesgericht Celle zu korrigieren.

Grützmacher macht deutlich, dass damit mittlerweile die meisten Oberlandesgerichte in Abgasskandalsachen verbraucherfreundlich entscheiden.

Am 04.05.2020 wird ein Urteil des Bundesgerichtshofes in einer Abgasskandalsache erwartet, auf das viele Geschädigte große Erwartungen setzen.

Rechtsanwalt Grützmacher weist weiter darauf hin, dass in dem parallelen Musterfeststellungsverfahren mit ca. 400.000 Klägern aktuell die von VW angekündigten Vergleichsvorschläge versendet wurden.

Diese können bis zum 20.04.2020 angenommen werden.

Grützmacher rät dringend, den Vergleichsvorschlag von VW von einem auf den Abgasskandal spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. VW übernimmt die Kosten einer entsprechenden Erstberatung iHv 190,- € zzgl. Mehrwertsteuer, wenn die Beratung nach Erhalt des Vergleichsangebotes erfolgte und der Vergleich angenommen wird.

Hier erfahren Sie mehr.

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P