Denkanstoß für den Gesetzgeber

Betrügerischen „Handwerkern“ und Pfuschern das Handwerk legen!

Haben Sie schon mal davon gehört?

Reisende Handwerker* haben ein Rentnerpaar mit unnötigen und völlig überteuerten Arbeiten „über den Tisch gezogen“.

Das Problem gibt es in der Praxis häufiger als man denken sollte. Besonders perfide daran ist, dass sich die Betrüger meist an ältere Mitbürger heranmachen.

Selbst wenn die Polizei gerufen wird, kann diese meist wenig machen, zumindest wenn die „Handwerker“ eine Reisegewerbekarte nach § 55 ff. GewO vorlegen kann. Die polizei wird die Betroffenen im Wesentlichen auf den Zivilrechtsweg (also eine Zivilklage, verbunden mit Kosten und Risiken) verweisen.

Bei dem zu beschreitenden „Zivilrechtsweg“, zeigt sich in der Praxis jedoch häufig die Mangelhaftigkeit der aktuellen Gesetzeslage:

  1. entweder können Sie den Betrüger gar nicht finden (z.B. (EU-) Ausländer)
  2. oder die juristische Durchsetzung Ihrer Rechte führt sie ins (EU-) Ausland
  3. oder Sie haben zwar ein positives Gerichtsurteil, der Betrüger kann aber nicht zahlen (oder weiß dies geschickt zu verhindern)

Hier sollte der Gesetzgeber über folgende Maßnahmen nachdenken:

  1. Einrichtung eines zentralen Registers (Bauregister) in dem sich alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Baugewerbe mit der Bauausführung-, planung, -leitung und -überwachung tätigen Personen / Gesellschaften (Registrierungspflichtige) deutschlandweit zentral registrieren müssen. Die Registrierungspflicht trifft auch lediglich temporär in Deutschland tätige Personen / Gesellschaften.
  2. Einrichtung einer an das Bauregister angebundene Hinterlegungsstelle, bei der jede Registrierungspflichtige gem. seiner individuellen Risiko- und Umsatzstufe als Sicherheitsleistung einen bestimmten Betrag gem. noch zu erarbeitender Tabelle als Sicherheit für Mängelrechte, Schadensersatzansprüche oder Kondiktionsansprüche der Besteller zu hinterlegen hat. Statt eines Barbetrages reicht auch die Hinterlegung einer entsprechend ausgestalteten Bürgschaft. Die Mindest-Sicherheitsleistung beträgt 50.000,- €.
  3. Für neu gegründete Gesellschaften / Einzelfirmen oder ausländische Registrierungspflichtige gilt eine erhöhte Mindest-Sicherheitsleistung von 100.000,- €. Im zweiten Jahr der Registrierung kann gegen Nachweis eine Anpassung vorgenommen werden.
  4. Ausländische Registrierungspflichtige müssen darüber hinaus auch eine valide Zustelladresse angeben. Für Klagen aus Sachverhalten an Bauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland wird
    1. der Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens als Wahlgerichtsstand eingeführt;
    2. als Zustelladresse für den ausländischen Registrierungspflichtigen das Bauregister bestimmt.
  5. Sind die in Ziff. 1 – 4 bestimmten Voraussetzungen erfüllt, erhält der Registrierungspflichtige eine entsprechende elektronisch prüfbare Bescheinigung (Bauberechtigungsbescheinigung = BBB-Schein), dass er für Bauvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist.
  6. Wird ein Registrierungspflichtiger ohne oder ohne gültige BBB-Schein bei der Bauausführung-, planung, -leitung und -überwachung angetroffen,
    1. hat er keinen Anspruch auf einen eventuellen Werklohn und muss erhaltenen Werklohn ggf. zurückerstatten;
    2. begeht er eine Ordnungswidrigkeit wegen eines neu zu schaffenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes Leistung ohne Bauberechtigungsbescheinigung mit einenem Bußgeldrahmen von 5.000,- € bis 500.000,- €
    3. erhält er als Registrierungspflichtiger ein Tätigkeitsverbot (Gewerbeuntersagung) und wird als ausländischer Registrierungspflichtiger der Bundesrepublik Deutschland verwiesen.
  7. Ausnahme: inländische Kleinunternehmer mit weniger als 20.000,- € Jahresumsatz sind von der Registrierungspflicht nicht betroffen.

Dies hätte auch den Nebeneffekt, dass Arbeitskolonnen aus dem Niedriglohn-Ausland, die de facto nicht nach deutschen Arbeitsschutz- und Sozialstandards arbeiten, zumindest

  1. eine Markteintrittshürde nehmen müssten, welche einen gewissen Abschreckungseffekt für schwarze Schafe haben dürfte
  2. für Baumängel in Anspruch genommen werden können

Ich freue mich auf konstruktive Rückmeldungen!

* gemeint sind hier nicht die Gesellen auf Wanderschaft, sondern eher Personengruppen nach § 55 ff. GewO.

Neues verbraucherfreundliches Urteil im VW-Abgasskandal

Verbraucherfreundliches Urteil des Landgerichtes Bückeburg im VW-Abgasskandal

Das Landgericht Bückeburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Volkswagen AG als Motorenhersteller bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeug der Marke Volkswagen (EA189-Motor) dem Eigentümer direkt, das heißt ohne Zwischenschritt über den Händler, auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung  haftet (Urteil vom 02.05.2019, Az: 3 O 28/18).

Rechtsanwalt Jens Grützmacher von der Kanzlei Wittum & Partner aus Obernkirchen, der den Kläger vertreten hat, spricht von einem wichtigen Signal in Richtung der Automobilindustrie. „Verbraucherschutz darf keine hohle Phrase bleiben. Nur eine konsequente Rechtsprechung, die auch mal wehtuen muss, kann die Gutsherrenart mancher Unternehmen eindämmen und die Rechte der Verbraucher stärken, zumal auch bei anderen Herstellern immer mehr Manipulationen ans Licht kommen.“

Das Landgericht Bückeburg reiht sich mit diesem noch nicht rechtskräftigen Urteil jetzt auch ein in eine ganze Reihe von Landgerichten, die bereits im Sinne der Verbraucher entschieden hat.

„Die Landgerichte Osnabrück, Bielefeld, Essen und Wuppertal haben neben anderen“ so berichtet Grützmacher von seinen Erfahrungen, „schon seit geraumer Zeit im Sinne der Verbraucher entschieden und VW zur Zahlung des Kaufpreises abzgl. gezogener Nutzungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt..“

Eine Warnung gibt Rechtsanwalt Grützmacher auch noch mit auf den Weg: „Wer nicht bald aktiv wird, dem droht die endgültige Verjährung seiner Ansprüche. Dann bleibt der Eigentümer auf seinem Schaden sitzen.“

Mit diesen positiven Urteilen für dem Verbraucher bejahen in der Regel die Rechtschutzversicherungen die Erfolgsaussichten, so dass die Kosten bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung im Normalfall übernommen werden.“

Streit mit dem Handwerker – Geld zurück!?

WIE KANN ICH BEIM STREIT MIT DEM HANDWERKER MEIN GELD ZURÜCKERHALTEN?

Viele kennen die Situation:

Sie haben einen Handwerker bestellt und sind mit der Arbeit unzufrieden.

Ihre Beschwerde wird vom Handwerker ignoriert, da dieser sich momentan seine Aufträge aussuchen kann und nicht auf sie angewiesen ist.

Was können Sie tun, um bei ihrer Hoheit, dem Handwerker, Gehör zu finden?

Die Lösung kann erstaunlich einfach sein:

Der Handwerkerwiderruf!

Spätestens, wenn er Ihnen Geld zurückerstatten soll oder seine Vergütung in Gefahr sieht, werden Sie sich der Aufmerksamkeit „ihres“ Handwerkers sicher sein.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung!

Umschulden ohne Vorfälligkeitsentschädigung?!

ES GIBT NEUIGKEITEN BEIM DARLEHENSWIDERRUF!

In vielen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.06.2010 lautet die Formulierung wie folgt oder ähnlich:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Hier wird es äußerst unübersichtlich, wenn der Verbraucher versucht, herauszufinden, um welche Pflichtangaben es sich denn im Einzelnen handelt.

Lediglich drei Pflichtangaben sind in der „amtlichen“ Widerrufsbelehrung beispielhaft genannt.

Für die restlichen Pflichtangaben muss sich der Verbraucher mittels eines sogenannten Kaskadenverweises durch eine Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen, beginnend mit § 492 Abs. 2 BGB, arbeiten. Es folgen z.B. Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, in welchen nun wieder auf weitere Regelungen des BGB zurückverwiesen wird.

In einem Fall mit einer ähnlich gelagerten Widerrufsbelehrung wurde die gesetzliche Grundlage (die „amtliche“ Widerrufsbelehrung) vom Landgericht Saarbrücken (AZ.: 1 O 164/18) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Prüfung vorgelegt.

Die Prüfung für den EUGH lautet im Ergebnis:

Kann der durchschnittliche Verbraucher, auf welchen laut BGH abgestellt werden muss, anhand der Widerrufsbelehrung erkennen, wann in seinem konkreten Fall die Widerrufsfrist beginnt und wann sie endet? Ist die Formulierung also so klar und verständlich, wie es das Gesetz in § 355 BGB (Deutlichkeitsgebot) fordert?

Wir halten die Formulierung nicht mit dem Deutlichkeitsgebot aus § 355 BGB vereinbar.

Kontaktieren Sie uns für ihre kostenlose Erstberatung!

Handwerkerwiderruf auch bei Schlüsseldienst?

HANDWERKERWIDERRUF AUCH BEI SCHLÜSSELDIENST?!

Schlüsseldienste können, wenn sie seriös arbeiten, ein willkommener Retter in der Not sein.

Aber wo Menschen in Not sind, sind Betrüger und Abzocker nicht weit.

Fälle, wie immer wieder den Nachrichten zu entnehmen, in denen hilflosen Kunden Kosten von über 1.000 €, teils auch über 2.000 € [Link] berechnet werden, nehmen zu.

Dagegen kann es ein wirksames Mittel geben und zwar den sogenannten Handwerkerwiderruf nach § 312g BGB:

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Das heißt, grundsätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zur Seite, da der Vertragsschluss in dieser Situation üblicherweise vor Ort beim Verbraucher erfolgt.

Es könnte jedoch die Ausnahme von der Widerrufsbelehrungspflicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB greifen:

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[…]
11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

Hier ist allerdings fraglich, ob es sich bei einer Notöffnung, die bei einer lediglich zugefallenen Tür von einem Fachmann binnen kurzer Zeit ohne Beschädigung des Zylinders oder der Tür vorgenommen werden kann [Link], um eine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit handelt.

Dies ist durchaus streitig:

Nur teilweise Widerrufsbelehrungpflicht

Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 – 6 U 102/15) ist der Ansicht, dass einen Schlüsselnotdienst, nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB

  • keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung trifft, da es sich auch bei einer Türöffnung im Notdienst um „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“ handele.
  • Es mache keinen Unterschied, ob der Unternehmer zu einer Türöffnung gerufen werde, weil der Verbraucher seinen Schlüssel nicht parat habe oder aber weil das Türschloss defekt sei .
  • Allerdings ist eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wenn der Schlüsselnotdienst bei seinem Kundenbesuch Waren, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden, liefert.

Das OLG Köln sagt also

  • die Türöffnung selbst ist nicht widerrufsbelehrungspflichtig,
  • ein evtl. durchgeführter Zylindertausch oder ähnliches jedoch schon.

Vollständige Widerrufsbelehrungspflicht

Mit genau so guten Argumenten kann man jedoch auch vertreten, dass eine Türnotöffnung ebenfalls der Widerrufsbelehrungspflicht unterfällt, da eine (üblicherweise beschädigungsfrei mögliche) Türöffnung rein technisch

  • weder eine Reparatur ist (die Tür ist nicht kaputt, sondern erfüllt genau den Zweck, den sie erfüllen soll, sie verschließt die Wandöffnung)
  • noch eine Instandhaltung (dieser bedarf es nicht, da die Tür nicht akut wartungsbedürftig ist, sie erfüllt ja ihren Zweck, s.o.).

Fazit

Was im Ergebnis gilt, wird irgendwann einmal der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Bis dahin haben Sie auf legalem Wege die faire Chance, zumindest um einen Gutteil der Kosten einer Nottüröffnung herumzukommen, wenn

  • ihnen keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde
  • Sie nicht ausdrücklich einem vorzeitigen Arbeitsbeginn unter vorherigem Hinweis auf ein Erlöschen des Widerrufes zugestimmt haben.

Abgasskandal – doch keine Verjährung in 2018?!

Doch keine Verjährung der Ansprüche von EA 189 Geschädigten in 2018?!

Aus höchster anwaltlicher Vorsicht hat bislang jeder Rechtsanwalt und auch sonst jede mit dem Thema befasste Stelle darauf hingewiesen, dass zum 31.12.2018 die Verjährung von Ansprüchen gegen Volkswagen eintreten kann.

Damit die Verjährung (jeweils am Schluss des jeweiligen Jahres) zu laufen beginnt, bedarf es gem. § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis des Gläubigers (Betroffener vom Abgasskandal) von

  • den den Anspruch begründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners

oder grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände.

Mit dem Schuldeingeständnis von VW in 2015, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, wusste potentiell jeder VW-Diesel Fahrer, dass

  • VW der Schuldner ist
  • sein Fahrzeug betroffen sein könnte.

Sichere Kenntnis, dass sein Fahrzeug betroffen ist, hatte jeder Betroffene aber erst in dem Moment, als das Kraftfahrtbundesamt seinen Rückruf gestartet hat. Dies war in 2016.

Wenn man diesen Moment als den Moment ansieht, in dem der Gläubiger Kenntnis aller Umstände hatte, läuft die Verjährung erst am

31.12.2019

ab.

Widerruf im Reiserecht

DER WIDERRUF IM REISERECHT

Die Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen sind im BGB und zwar im „Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung; Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen; Kapitel 1 bis 4 (§ 312 bis 312k BGB) geregelt.

Bei den Widerrufsrechten von „Verbraucher-Reiseverträgen“ die außerhalb geschlossener Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen wurden, muss wie folgt differenziert werden

  • Beförderungsvertrag
  • Beherbergungsvertrag und
  • Pauschalreisevertrag.

Beförderungsverträge

Für die reine Beförderung gibt es lediglich eingeschränkte Informationspflichten, jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312a Abs. 1,3,4 und 5 BGB) und keine sonstigen Pflichten aus den §§ 312 – 312h BGB (Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2; Kapitel 1 und 2 des BGB). Hier gibt es speziellere Vorschriften, wie z.B. die FluggastVO.

Beherbergungsverträge

Für die reine Beherbergung wiederum gibt es ausdrücklich kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB),

Pauschalreiseverträge

Für Pauschalreiseverträge wiederum gelten ausweislich des § 312 Abs. 7 BGB neben den § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k aus dem „Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2“ die §§ 651a ff. BGB. Gemäß § 312 Abs. 7 BGB ist weiterhin bei „Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Zusammenfassung

Das heißt, dass es im Ergebnis bei reinen Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen unabhängig von der Vertriebsform kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gibt.

Bei Pauschalreiseverträgen die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurden (§ 312b BGB) gibt es ein Widerrufsrecht, es sei denn die mündlichen Verhandlungen sind aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Bei Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB) wiederum gibt es für Pauschalreiseverträge kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB

Einschlägige Rechtsnormen (auszugsweise und nur soweit für Widerrufsrechte relevant)

§ 312 Abs 2 Nr. 5 und Abs. 7 BGB
§ 312 Anwendungsbereich
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
           5. Verträge über die Beförderung von Personen,

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. „Widerruf im Reiserecht“ weiterlesen

Sieg beim BGH für schwer geschädigtes Unfallopfer

ERFOLGREICHE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE

Der Bundesgerichtshof hat zu seinem Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 – in einem von uns (Rechtsanwalt Friedbert Wittum) betriebenen Verfahren auf die unsererseits durch „unseren“ BGH-Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde folgenden amtlichen Leitsatz aufgestellt:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 5 544 Abs. 7

a) Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.
Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings
auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 — I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640)
b) Zu einem Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug genommenen Anlage.

BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 – KG Berlin
LG Berlin

Wir freuen uns für und mit unserer Mandantschaft über das uneingeschränkte Obsiegen und hoffen, dass die bei den Instanzgerichten beobachtete Abnahme der Bereitschaft, sich mit Sachvortrag (auch über die Vorlage von geordneten Anlagen) zu beschäftigen, durch die Präzisierung der BGH-Rechtsprechung wieder zugunsten der teils schwer geschädigten Kläger zunimmt.

Auch vom Instrument des § 287 ZPO dürften die Instanzgerichte im Hinblick auf die Verschleppungstaktik der meisten Versicherer gerne ab und zu Gebrauch machen.

Geschädigt sind vorliegend nicht die eintrittspflichtigen Versicherungen, dies müssen sich die Instanzgerichte immer wieder vor Augen führen.

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Vorsorge für die junge Familie

VORSORGE FÜR DIE JUNGE FAMILIE

Junge Eltern, Ehepaare sind unbekümmert und denken nicht an eine Vorsorge für den Fall der Krankheit oder Tod.

Stirbt ein Elternteil oder wird ein Elternteil schwer krank, ist – zumindest für Grundstücksangelegenheiten – in der Regel ein gerichtlich bestellter Betreuer erforderlich. Die Handlungsfähigkeit des überlebenden Ehegatten wird erheblich eingeschränkt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, dann bildet sich zwischen dem Elternteil und dem Kind eine Erbengemeinschaft.

Es ist daher erforderlich, dass die junge Familie die Initiative ergreift und die geschilderte gesetzliche Folge ausschließt und durch geeignete Maßnahmen auf ihre Verhältnisse ausrichtet.

Der  überlebende Partner muss als Erbe eingesetzt werden, damit die Kinder durch den Nachlass des verstorbenen Elternteils nicht belastet werden. Oftmals sind gerade durch Investitionen wie einen Hausbau hohe  Kredite zu bedienen. Sterben die  jungen Eltern gleichzeitig bedarf es der Vorsorge ihrer minderjährigen Kinder. Es sollte daher Testamentsvollstreckung angeordnet werden in Verbindung mit Vormundschaftsbestimmung und Personensorge.

Auch wenn ein Elternteil so schwer erkrankt, dass dieses handlungsunfähig wird, können ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen wesentliche Vermögensentscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes  wirksam getätigt werden.

Um die Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten sollte Vorsorge getroffen werden. Hat die junge Familie gerade gebaut, bestehen in der Regel hohe Kredite. Wenn nun infolge der Handlungsunfähigkeit eines Elternteiles das Einkommen schrumpft, bedarf es der Umschuldung oder Verkauf des Hauses. Wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes lange auf sich warten lässt oder versagt wird, besteht die Gefahr, dass das Haus zwangsversteigert  und das Vermögen der jungen Familie zerschlagen wird. Deshalb bedarf die junge Familie der Vorsorgevollmacht. Hierin wird der gesunde Elternteil bevollmächtigt für den kranken Elternteil alle Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Die Vollmacht muss zwingend von einem Notar beurkundet oder beglaubigt sein, da sie sonst bei wesentlichen Vermögensentscheidungen (Grundstücksgeschäfte, Gesellschaftsanteile) unwirksam ist und nicht hilft.