Mängelhaftungsausschlussklausel im notariellen Kaufvertrag kann unwirksam sein

MÄNGELAUSSCHLUSS IM NOTARVERTRAG KANN UNWIRKSAM SEIN

Der Traum wird endlich wahr, das eigene Heim! Dumm nur, wenn sich nach kurzer Zeit herausstellt, dass die Traumimmobilie ein Albtraum ist, feuchter Keller, das Dach ist undicht oder oder oder…

Gar kein Problem, das muss der Verkäufer dann doch noch richten. Doch durch einen Blick in den notariellen Kaufvertrag wird klar:

Die Haftung des Verkäufers für sämtliche Sachmängel wurde ausgeschlossen. Der Käufer muss doch die Kosten für die Schadensbeseitigung selbst tragen. Das kann schnell den eigenen finanziellen Rahmen übersteigen.

Diese scheinbar so offensichtliche Rechtslage kann für den Käufer eine glückliche Wendung haben.

Tatsächlich ist nämlich den Wenigsten bewusst, dass auch Klauseln in einem notariellen Kaufvertrag ggf. als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden können.

Notarielle Kaufverträge zwischen Privatleuten enthalten häufig die Klausel, dass die Haftung des Verkäufers für sämtliche Mängel an und um das Gebäude ausgeschlossen ist, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.

Grundsätzlich ist es auch durchaus möglich, einen Ausschluss der Mängelhaftung zu vereinbaren.

Bei der Verwendung von AGB jedoch ist ein Haftungsausschluss für Mängel nur unter weiteren, in vielen Fällen nicht eingehaltenen Bedingungen zulässig.

Was bedeutet das nun für den Käufer?

Bei Unwirksamkeit der Mangelhaftungsausschlussklausel besteht die Möglichkeit, dass er seinen Schaden ersetzt erhält, den Kaufpreis mindern oder gar vom Kaufvertrag zurücktreten kann (alles unter zusätzlichen, besonderen Voraussetzungen).

Wenn folgende Punkte erfüllt sind:

  • Mangel der Kaufsache
  • Notarieller Kaufvertrag oder sonstiger Vertrag mit AGB (auch ein vorformulierter Vertrag selbst kann eine AGB sein)
  • Mängelhaftungsausschlussklausel

helfen wir Ihnen gerne die Wirksamkeit der Mängelhaftungsausschlussklausel in ihrem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zu überprüfen.

Immobilienrecht – Pfusch am Bau

IMMOBILIENRECHT – PFUSCH AM BAU

Bei vielen Bauvorhaben entspricht das Ergebnis nicht den Erwartungen der Bauherren – welche Rechte hat er bei Mängeln?

Fallbeispiel:
B beauftragt U mit der Herstellung eines Badezimmers zum Preis von 10.000,- EUR. U errichtet dies frist- und im Wesentlichen vertragsgerecht. U hat im Laufe der Arbeiten bereits Abschlagsrechnungen über 5.000,- EUR gestellt, welche B immer gleich gezahlt hat. Nach erfolgter Abnahme erstellt U die Schlussrechnung und fordert die restlichen 5.000,- EUR von B. Vor Zahlung fällt B auf, dass sich alle Kacheln von den Wänden lösen. Die Beseitigung der Mängel wird ca. 2.000,- EUR kosten und 3 Tage dauern.

Mängelrechte des Bestellers

Dem Besteller stehen folgende Primärrechte zur Seite:

  • Zunächst Nacherfüllung nach § 635 BGB, genauer die (nachträgliche) ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verlangen. Dies sollte unter Setzung einer im Einzelfall angemessenen Frist geschehen.
  • Wenn der Werklohn noch nicht gezahlt ist: sog. Zurückbehaltungsrecht über einen „angemessenen Teil der Vergütung“. Nach § 641 Abs. 3 BGB beträgt dieser „angemessene Teil“ in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.

Nach fruchtlosem Fristablauf zur Nacherfüllung bestehen auch folgenden Sekundärrechte:

  • S e l b s t v o r n a h m e – Besteller kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen (die konkret angefallenen Kosten bekommt er vom Unternehmer ersetzt).
  • M i n d e r u n g – der Besteller kann den Werklohn im Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werkes zum mangelbehafteten Werk mindern.
  • R ü c k t r i t t –das gesamte Vertragsverhältnis wird – soweit möglich – rückabgewickelt (nur bei erheblicher Pflichtverletzung).
  • S c h a d e n s e r s a t z –Besteller kann für den entstandenen Schadens (z.B. Nutzungs-/Erwerbsausfall, etc.) Ersatz verlangen (unter zusätzlichen Voraussetzungen).
  • E r s a t z vergeblicher Aufwendungen–  Besteller kann den Ersatz von im Hinblick auf den Erhalt der Leistung nutzlos erbrachten Vermögensopfer erhalten (z.B. nutzlose Finanzierungskosten, etc.)

Die Wahl des richtigen Sekundärrechts ist im Einzelfall zu entscheiden, da die Wahl von vielen Faktoren, wie z.B. Art und Beseitigungsmöglichkeit sowie Beseitigungskosten des Mangels, Leistungsfähigkeit des Unternehmers, etc. pp. abhängt.

Lösung Fallbeispiel:
Im obigen Fallbeispiel wird B dem U eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens zwei Wochen setzen und gleichzeitig von seinem Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 4.000,- EUR Gebrauch machen. B würde sodann 1.000,- EUR der Werklohnforderung an U zahlen. Hat U binnen der gesetzten Frist ordnungsgemäß nacherfüllt (B muss Zugang zum Badezimmer gewähren), würde B weitere 4.000,- EUR an U zahlen und die Angelegenheit wäre erledigt.

Alternative Falllösung:
Alternativ könnte U (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auch den Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB (Handwerkerwiderruf) erklären. U würde dann schlimmstenfalls nichts mehr erhalten und müsste die Abschlagszahlung iHv 5.000,- EUR  zurückzahlen. B hätte jedoch auch keine Mängelrechte mehr gegen U. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, was Sinn macht [weitere Informationen].

Lässt U die Frist jedoch fruchtlos verstreichen, kann B z.B. Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,- EUR für die Mangelbeseitigung verlangen (im Anschluss ist eine konkrete Abrechnung nötig) und/oder die Mängel zunächst selbst und auf eigene Kosten beseitigen und die Kosten dieser sog. Selbstvornahme von U fordern.

Auch eine Minderung wäre denkbar. Dies hängt sowohl von dem Verkehrswert der mangelfreien Sache ab, als auch von dem Verkehrswert der mangelbehafteten Sache.

Rechte des Unternehmers bei Mängeln

Auch der Unternehmer hat bei einer eigenen Schlechtleistung Rechte, die ihm zur Seite stehen:

  • Der Unternehmer hat einerseits eine Nacherfüllungsbefugnis, die sogenannte Erfüllungschance, d.h. dass der Besteller dem Unternehmer eine (nach den Umständen des Einzelfalles angemessene) Frist zur Nachbesserung / Mängelbeseitigung setzen muss, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die vertraglich geschuldete (mangelfreie) Leistung doch noch zu erbringen.
  • Der Unternehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nacherfüllung (=Primärrecht des Bestellers) weiterhin das Recht nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
  • Zuletzt hat der Unternehmer das Recht die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern. (Der Besteller kann dann Rücktritt, Schadensersatz und/oder Minderung geltend machen).

Bei Streitigkeiten rund um Baumängel stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Vor- und Nachteile der Musterfeststellungsklage

Vor- und Nachteile der VW-Musterfeststellungsklage

Übersicht

Ab jetzt ist es möglich, sich im Klageregister des Bundesministeriums der Justiz registrieren zu lassen. Als Kläger fungiert der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Als Betroffene/r können Sie sich kostenlos registrieren lassen.

Vorteile

  • Die Verjährung ihrer eventuellen Ansprüche gegen VW wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch ihre Beteiligung an der Musterklage gehemmt.
  • Die Musterklage ist für Sie kostenlos.

Nachteile

  • Die Mustergeststellungsklage wird voraussichtlich ca. 2 Jahre dauern, der Ausgang ist ungewiss.
  • Geht die Musterklage verloren, kriegen Sie gar nichts.
  • Die Höhe des Ihnen konkret entstandenen Schadens muss – bei positivem Ausgang der Musterfeststellungsklage – auf ihr eigenes Risiko in einem anschließenden Klageverfahren geklärt werden.
  • Für das Anschlussverfahren können Sie noch einmal weitere ca. zwei Jahre einkalkulieren.

Alternative

  • Sind Sie rechtschutzversichert, sollten Sie ernsthaft (und schnell, Verjährung droht am 31.12.2018!) über eine individuelle Klage nachdenken.
  • Diese geht üblicherweise schneller (ca. 1 Jahr) als die Musterklage.
  • Aktuell wird bekanntermaßen (siehe z.B. Handelsblatt) vieles vergleichsweise erledigt. Die Chance, dass sie etwas erhalten ist momentan recht hoch.
  • Viele Gerichte geben den betroffenen Eigentümern (VW, Audi, Seat, Skoda mit EA 189 Motor) recht.

Fazit

Sind Sie rechtschutzversichert, sollten Sie eine Individualklage erheben, die Vorteile überwiegen.

Sind Sie nicht rechtschutzversichert, können Sie sich zunächst ohne Kostenrisiko an der Musterfeststellungsklage beteiligen, so wird zumindest die Verjährung gehemmt.

Wenn die Musterfeststellungsklage

  • verloren geht, erhalten Sie gar nichts.
  • gewonnen wird, müssen Sie den konkreten Schaden dennoch auf eigenes Risiko einklagen.

Abgasskandal Update

VW Abgasskandal UPDATE

Jetzt drohen den Betroffenen Fahrverbote und Anspruchsverjährung!

FaktenLAGE

  • VW hat in den Jahren 2008-2015 Motoren (EA 189) entwickelt und gebaut, die mit einer Manipulationssoftware ausgestattet waren.
  • Durch die Manipulationssoftware erkennt der Motor, dass er sich auf dem Prüfstand befindet.
  • Der Motor schaltet dann in den Testbetriebsmodus und schüttet weniger Schadstoffe aus als im Normalbetrieb im Straßenverkehr.
  • In Deutschland sind etwa 2,6 Millionen Fahrzeuge verschiedenster Hersteller (u.a. VW, Audi, Seat, Skoda, Porsche) betroffen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass Städte und Kommunen zur Einhaltung der Emmissionsgrenzwerte Fahrverbote für Diesel verhängen dürfen!
  • Die Verwendung einer Betrugssoftware wurde im Jahr 2015 von VW öffentlich zugegeben.

Auswirkungen

  • von Fahrverboten: alle Dieselfahrzeugen die bestimmte Grenzwerte überschreiten und von den Fahrverboten betroffen wären, sind damit quasi wertlos. Insbesondere wenn Sie darauf angewiesen sind, in betroffene Gebiete zu fahren.
  • der Verjährung: Die Verjährung beginnt gem. § 199 BGB mit Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner. Eigentümer betroffener Fahrzeuge konnten ab 2015 Kenntnis aller relevanten Umstände haben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei (3) Jahre und würde damit am 12.2018 enden. Wenn Sie ihre Ansprüche nicht bis zu diesem Datum gerichtlich mit einer Klage geltend gemacht haben, droht die Verjährung ihrer Ansprüche. Sie könnten ihre Ansprüche dann nicht mehr durchsetzen und würden alleine auf dem Schaden „sitzenbleiben“.
  • der Nachbesserung: Der Hersteller hat bereits nachgebessert, was nun? Sollten Sie bereits ein Softwareupdate erhalten haben und soll damit angeblich der Schadstoffausstoß reduziert sein, können Sie dennoch etwas unternehmen. In der Regel liegt trotz Nachbesserung ein Mangel vor, gegen den Sie vorgehen können. Dieser kann darin liegen, dass ihr Fahrzeug im Anschluss mehr Treibstoff verbraucht, der Motor Geräusche macht, oder Sie ihr Fahrzeug nur mit erheblichem Verlust verkaufen können.
  • auf ihr Fahrzeug: Nach verbreiteten Schätzungen von Experten und auch schon einem Gerichtsurteil des LG Kempten ist der gesamte Dieselmarkt um bis zu 20 % im Wert eingebrochen, d.h. ihr Gebrauchter ist beispielsweise nur noch 16.000,- € statt 20.000,- € wert. Diese Differenz ist ihr Schaden.
  • auf ihre Steuern: Der Finanzverwaltung ist aufgefallen, dass durch die ungerechtfertigt niedrige Einstufung der betroffenen Dieselfahrzeuge Steuerausfälle entstanden sind. Nun müssen Sie befürchten, dass der Staat sich mit entsprechenden Nachforderungen der Kfz-Steuer bei ihnen bedient.

Ihre Rechte

  • Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir gerne für Sie, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und was Sie tun können.
  • Möglich ist grundsätzlich eine Rückerstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe Ihres Fahrzeugs (abzüglich der Nutzungen die Sie gezogen haben, welche erfahrungsgemäß eher niedriger als der Wertverlust sind, so dass sie einen Vorteil erzielen).
  • Immer mehr Betroffene setzen sich zur Wehr, es werden tausende von Prozessen angestrebt.
  • Nach Rechtsprechung des OLG Düsseldorf besteht für den Verbraucher eine „hinreichende Erfolgsaussicht“.

Kontaktieren Sie uns für Ihre kostenlose Erstberatung wahlweise

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit Euro 6

Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit Euro 6

Nun ist es soweit.

Wie befürchtet müssen immer mehr Städte und Kommunen Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge auch mit Euro-6 Norm verhängen. Mittlerweile gilt dies sogar für Autobahnen.

Wenn auch Sie davon betroffen sind, ist ihre beste Chance, den betreffenden Fahrzeughersteller auf Rücknahme des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich der von Ihnen gezogenen Leistungen zu verklagen.

Insbesondere wenn ihr Fahrzeug aus dem VW-Konzern (Volkswagen, Audi, Seat, Skoda) stammt und den EA 189 Motor verbaut hat, sind ihre Erfolgsaussichten momentan sehr positiv.

Vorsicht! Zum 31.12.2018 droht die Verjährung ihrer Ansprüche!

Lebt der Widerruf? Der Widerruf lebt!

DER WIDERRUF LEBT! LEBT DER WIDERRUF?

Der zwischenzeitlich totgesagte Widerruf lebt.

Nicht nur Darlehensverträge können weiterhin widerrufen werden, auch andere Dienstleistungen, insbesondere solche bei denen die Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume zustande gekommen sind, können widerrufen werden.

Dies sind insbesondere Handwerkerleistungen (siehe mein anderer Post).

Es kann sich aber auch um jede andere Dienstleistung handeln, die nicht in einem geschlossenen Geschäftsraum (also z.B. beim Kunden zu Hause) vereinbart wurde.

Wichtig ist die Prüfung der erteilten Widerrufsbelehrung.

Wurde eine falsche oder gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, hat der/die VERBRAUCHER/IN ein Jahr und 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Warenlieferung Zeit, seine/ihre Vertragserklärung zu widerrufen.

Im besten (für den Unternehmer natürlich schlechtesten) Fall, kriegt der Unternehmer gar keine Vergütung, muss ggf. das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.

Jameda & Co.

Jameda & Co.

Endlich können Ärzte ihr Profil löschen lassen!

Am 20.02.2018 hat der BGH entschieden, dass Jameda die Profile von Ärzten komplett löschen muss.

Hintergrund ist die Möglichkeit zahlender „Premium-Kunde“ zu werden, so dass keine konkurrierenden Ärzte aus der näheren Umgebung mehr angezeigt werden.

Dies führt dazu, dass Jameda kein Informationsmittler mehr ist, da die Neutralität nicht mehr gegeben ist.

Aus diesem Grund kann sich die Internetplattform nicht mehr auf ihre Meinungs- und Medienfreiheit berufen.

Kontaktieren Sie uns für ihre kostenlose Erstberatung.

PartGmbB für Ärzte

PartGmbB für Ärzte

Ärzte in Gemeinschaftspraxis in Niedersachsen sollten ernsthaft über einen Rechtsformwechsel zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) nachdenken.

Ihre Vorteile:

Keine persönliche Haftung mehr für fehlerhafte Berufsausübung, weder für eigene, noch für Fehler ihres Kollegen.

Viele Ärzte machen sich gar nicht bewusst, dass Sie in einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich auch für Fehler ihrer Kollegen persönlich haften.

Diese Haftung können sie mit der Rechtsform der PartGmbB seit 2016 in Niedersachsen komplett ausschließen.

Warten Sie nicht bis es zu spät ist und kontaktieren Sie uns für weitergehende Informationen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Haben Sie sich schon einmal Gedanken über eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht gemacht?

Nein?

Das sollten Sie unbedingt tun.

Die Vorsorgevollmacht gibt einer von ihnen eingesetzten Vertrauensperson die Handlungsfähigkeit im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit. Haben Sie nichts geregelt, wird nötigenfalls vom Betreuungsgericht (irgend-) jemand bestimmt.

Die Patientenverfügung wiederum enthält ihre Wünsche für die (Nicht-) Behandlung im Endstadium des Lebens.

Wir erstellen ihre individuell angepasste Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Erkundigen Sie sich nach unserem VOTE-Programm und erfahren Sie, wie Sie viel Geld sparen können.

Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihre kostenlose Erstberatung.

Notarieller Haftungsausschluss unwirksam?

Notarieller Haftungsausschluss unwirksam?

Der Ausschluss der Mängelhaftung im notariellen Kaufvertrag ist häufig unwirksam!

Der Traum wird endlich wahr, das eigene Heim!

Dumm nur, wenn sich nach kurzer Zeit herausstellt, dass die Traumimmobilie ein Albtraum ist, feuchter Keller, das Dach ist undicht oder oder oder…

Gar kein Problem, denkt sich der Käufer, das muss der Verkäufer dann doch noch richten.

Doch durch einen Blick in den notariellen Kaufvertrag wird klar:

Die Haftung des Verkäufers für sämtliche Sachmängel wurde, wie üblich bei Verträgen unter Privatleuten, ausgeschlossen.

Den Wenigsten ist jedoch bewusst, dass auch Klauseln in einem notariellen Kaufvertrag ggf. als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden können.

Notarielle Kaufverträge zwischen Privatleuten enthalten vielfach die Klausel, dass die Haftung des Verkäufers für sämtliche Mängel an und um das Gebäude ausgeschlossen ist, egal ob vorsätzlich oder fahrlässig.

Grundsätzlich ist es auch durchaus möglich und sinnvoll, einen Ausschluss der Mängelhaftung zu vereinbaren. Bei der Verwendung von AGB jedoch ist ein Haftungsausschluss für Mängel nur unter weiteren, in vielen Fällen nicht eigehaltenen Bedingungen zulässig.

Was bedeutet das nun für den Käufer?

Bei Unwirksamkeit der Mangelhaftungsausschlussklausel besteht die Möglichkeit, dass er seinen Schaden ersetzt erhält.

Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihre kostenlose Erstberatung.