Doppelbesteuerung beim Bauträgervertrag

Doppelbesteuerung beim Bauträgervertrag

Der Traum von den eigenen vier Wänden lässt sich besonders leicht realisieren, wenn man den Grundstückskauf und die Bauverpflichtung über einen sog. Bauträgervertrag in eine Hand abgibt.

Ein Beispiel für einen typischen Bauträgervertrag:

Das Grundstück kostet 50.000 EUR und das zu errichtende Einfamilienhaus  200.000 EUR, macht ein Gesamtpaket von 250.000 EUR (incl. ca. 32.000 EUR Umsatzsteuer auf die Bauverpflichtung).

Dabei kann es im Einzelfall auch dazu kommen, dass zwei Verträge (Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag) mit zwei unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen werden, die aber im Ergebnis zusammenwirken.

Das Finanzamt nimmt als Grundlage der Besteuerung nicht allein den Grundstückswert von 50.000 EUR sondern das Gesamtgeschäft von 250.000 EUR und wird eine entsprechend hohe Grunderwerbssteuer festsetzen (bei 5% GrErwSt sind das 12.500 EUR).

Der Frust über die Grunderwerbssteuer auf den gesamten Bauträgervertrag kann schnell verfliegen, wenn man einen Blick in § 4 Nr. 9 a) des Umsatzsteuergesetzes wirft.

Danach fallen Vorgänge nicht unter die Umsatzsteuerverpflichtung, wenn die Umsätze unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen.

Im eingangs geschilderten Beispielsfall wäre danach die Umsatzsteuer des Bauträgervertrages in Höhe der MwSt = ca. 32.000 EUR nicht angefallen und kann vom Bauträger zurückverlangt werden. Eine Überprüfung könnte für Sie interessant sein, wenn:

  • Sie einen Bauträgervertrag geschlossen haben,
  • dieser Umsatzsteuer enthält
  • und Sie Grunderwerbssteuer zahlen mussten.

Kontaktieren Sie uns für Ihre kostenlose Erstberatung und lassen Sie Ihren Bauträgervertrag und Grunderwerbssteuerbescheid von uns rechtlich prüfen!

VW Abgasskandal

VW Abgasskandal

VW hat in den Jahren 2008 – 2015 Motoren verbaut, die mit einer Manipulationssoftware ausgestattet waren. Durch die Software erkennt der Motor, dass er sich auf dem Prüfstand befindet und gibt dann andere Grenzwerte für den Abgasverbrauch an, als der Motor tatsächlich im Straßenverkehr ausschüttet.

In Deutschland sind etwa 2,6 Millionen Fahrzeuge betroffen. VW hat bereits nachgebessert, was nun?

Sollten Sie bereits davon betroffen sein, dass Sie ein Softwareupdate erhalten haben und damit angeblich der Schadstoffausstoß reduziert sein soll, können Sie dennoch etwas unternehmen.

In der Regel liegt trotz Nachbesserung ein Mangel vor, gegen den Sie vorgehen können. Dieser kann darin liegen, dass ihr Fahrzeug im Anschluss mehr Treibstoff verbraucht, der Motor Geräusche macht, oder Sie ihr Fahrzeug nur mit erheblichem Verlust verkaufen können. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir gerne für Sie, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und was Sie tun können.

Möglich ist eine Rückerstattung des Kaufpreises gegen Herausgabe Ihres Fahrzeugs (abzüglich der Nutzungen die Sie gezogen haben, welche erfahrungsgemäß eher niedrig sind).

Immer mehr Betroffene setzen sich zur Wehr, es werden tausende von Prozessen angestrebt. Seien Sie Teil von etwas Größerem und lassen Sie sich Ihr Recht nicht nehmen.

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf besteht für den Verbraucher eine „hinreichende Erfolgsaussicht“.

Zum Ende des Jahres 2018 droht die Verjährung ihrer Ansprüche!

Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihre kostenlose Erstberatung.

Handwerkerwiderruf

Handwerkerwiderruf

Viele denken, dass sich das Thema Widerruf auf Darlehensverträge beschränkt.

Dies stimmt nicht!

Gerade im Bereich Handwerk tun sich große Themenfelder auf. Handwerker sehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern in zweierlei Hinsicht dem Risiko eines Widerrufes ausgesetzt.

Wenn der Kunde einen Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) widerruft, erhält der Handwerker zumindest noch Wertersatz (§ 357 d BGB).

Wurde der Vertrag jedoch außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen und betrifft keine dringende Reparatur, so kann ein Widerruf den Handwerker ganz empfindlich treffen, da er dann ggf. keinen Wertersatz erhält (§ 357 Abs. 8 BGB).

Mit anderen Worten: der Handwerker erhält kein Geld, hat die Leistung aber ggf. schon vollständig erbracht, muss ggf. sogar Geld zurückzahlen.

Dieses Risiko kann der Handwerker nur umgehen, wenn er den Kunden richtig belehrt und bei Ausführung der Leistung VOR Ablauf der Widerrufsfrist sich dieses Verlangen vom Kunden auf einem „dauerhaften Datenträger“ bestätigen lässt.

Des einen Leid ist des anderen Freud: Verbraucher können auf diese Weise ggf. enorm viel Geld sparen.