ERFOLGREICHE NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE
Der Bundesgerichtshof hat zu seinem Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 – in einem von uns (Rechtsanwalt Friedbert Wittum) betriebenen Verfahren auf die unsererseits durch „unseren“ BGH-Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde folgenden amtlichen Leitsatz aufgestellt:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 5 544 Abs. 7
a) Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.
Nimmt der Kläger zur Substantiierung seines Anspruchs allerdings
auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor (Fortführung BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 — I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640)
b) Zu einem Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung einer konkret in Bezug genommenen Anlage.
BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 213/17 – KG Berlin
LG Berlin
Wir freuen uns für und mit unserer Mandantschaft über das uneingeschränkte Obsiegen und hoffen, dass die bei den Instanzgerichten beobachtete Abnahme der Bereitschaft, sich mit Sachvortrag (auch über die Vorlage von geordneten Anlagen) zu beschäftigen, durch die Präzisierung der BGH-Rechtsprechung wieder zugunsten der teils schwer geschädigten Kläger zunimmt.
Auch vom Instrument des § 287 ZPO dürften die Instanzgerichte im Hinblick auf die Verschleppungstaktik der meisten Versicherer gerne ab und zu Gebrauch machen.
Geschädigt sind vorliegend nicht die eintrittspflichtigen Versicherungen, dies müssen sich die Instanzgerichte immer wieder vor Augen führen.