Handwerkerwiderruf auch bei Schlüsseldienst?

HANDWERKERWIDERRUF AUCH BEI SCHLÜSSELDIENST?!

Schlüsseldienste können, wenn sie seriös arbeiten, ein willkommener Retter in der Not sein.

Aber wo Menschen in Not sind, sind Betrüger und Abzocker nicht weit.

Fälle, wie immer wieder den Nachrichten zu entnehmen, in denen hilflosen Kunden Kosten von über 1.000 €, teils auch über 2.000 € [Link] berechnet werden, nehmen zu.

Dagegen kann es ein wirksames Mittel geben und zwar den sogenannten Handwerkerwiderruf nach § 312g BGB:

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

Das heißt, grundsätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zur Seite, da der Vertragsschluss in dieser Situation üblicherweise vor Ort beim Verbraucher erfolgt.

Es könnte jedoch die Ausnahme von der Widerrufsbelehrungspflicht gem. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB greifen:

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
[…]
11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

Hier ist allerdings fraglich, ob es sich bei einer Notöffnung, die bei einer lediglich zugefallenen Tür von einem Fachmann binnen kurzer Zeit ohne Beschädigung des Zylinders oder der Tür vorgenommen werden kann [Link], um eine Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit handelt.

Dies ist durchaus streitig:

Nur teilweise Widerrufsbelehrungpflicht

Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 26. Februar 2016 – 6 U 102/15) ist der Ansicht, dass einen Schlüsselnotdienst, nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB

  • keine Pflicht zur Widerrufsbelehrung trifft, da es sich auch bei einer Türöffnung im Notdienst um „dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten“ handele.
  • Es mache keinen Unterschied, ob der Unternehmer zu einer Türöffnung gerufen werde, weil der Verbraucher seinen Schlüssel nicht parat habe oder aber weil das Türschloss defekt sei .
  • Allerdings ist eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, wenn der Schlüsselnotdienst bei seinem Kundenbesuch Waren, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden, liefert.

Das OLG Köln sagt also

  • die Türöffnung selbst ist nicht widerrufsbelehrungspflichtig,
  • ein evtl. durchgeführter Zylindertausch oder ähnliches jedoch schon.

Vollständige Widerrufsbelehrungspflicht

Mit genau so guten Argumenten kann man jedoch auch vertreten, dass eine Türnotöffnung ebenfalls der Widerrufsbelehrungspflicht unterfällt, da eine (üblicherweise beschädigungsfrei mögliche) Türöffnung rein technisch

  • weder eine Reparatur ist (die Tür ist nicht kaputt, sondern erfüllt genau den Zweck, den sie erfüllen soll, sie verschließt die Wandöffnung)
  • noch eine Instandhaltung (dieser bedarf es nicht, da die Tür nicht akut wartungsbedürftig ist, sie erfüllt ja ihren Zweck, s.o.).

Fazit

Was im Ergebnis gilt, wird irgendwann einmal der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Bis dahin haben Sie auf legalem Wege die faire Chance, zumindest um einen Gutteil der Kosten einer Nottüröffnung herumzukommen, wenn

  • ihnen keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde
  • Sie nicht ausdrücklich einem vorzeitigen Arbeitsbeginn unter vorherigem Hinweis auf ein Erlöschen des Widerrufes zugestimmt haben.

Abgasskandal – doch keine Verjährung in 2018?!

Doch keine Verjährung der Ansprüche von EA 189 Geschädigten in 2018?!

Aus höchster anwaltlicher Vorsicht hat bislang jeder Rechtsanwalt und auch sonst jede mit dem Thema befasste Stelle darauf hingewiesen, dass zum 31.12.2018 die Verjährung von Ansprüchen gegen Volkswagen eintreten kann.

Damit die Verjährung (jeweils am Schluss des jeweiligen Jahres) zu laufen beginnt, bedarf es gem. § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis des Gläubigers (Betroffener vom Abgasskandal) von

  • den den Anspruch begründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners

oder grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände.

Mit dem Schuldeingeständnis von VW in 2015, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde, wusste potentiell jeder VW-Diesel Fahrer, dass

  • VW der Schuldner ist
  • sein Fahrzeug betroffen sein könnte.

Sichere Kenntnis, dass sein Fahrzeug betroffen ist, hatte jeder Betroffene aber erst in dem Moment, als das Kraftfahrtbundesamt seinen Rückruf gestartet hat. Dies war in 2016.

Wenn man diesen Moment als den Moment ansieht, in dem der Gläubiger Kenntnis aller Umstände hatte, läuft die Verjährung erst am

31.12.2019

ab.

Widerruf im Reiserecht

DER WIDERRUF IM REISERECHT

Die Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen sind im BGB und zwar im „Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung; Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen; Kapitel 1 bis 4 (§ 312 bis 312k BGB) geregelt.

Bei den Widerrufsrechten von „Verbraucher-Reiseverträgen“ die außerhalb geschlossener Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen wurden, muss wie folgt differenziert werden

  • Beförderungsvertrag
  • Beherbergungsvertrag und
  • Pauschalreisevertrag.

Beförderungsverträge

Für die reine Beförderung gibt es lediglich eingeschränkte Informationspflichten, jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312a Abs. 1,3,4 und 5 BGB) und keine sonstigen Pflichten aus den §§ 312 – 312h BGB (Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2; Kapitel 1 und 2 des BGB). Hier gibt es speziellere Vorschriften, wie z.B. die FluggastVO.

Beherbergungsverträge

Für die reine Beherbergung wiederum gibt es ausdrücklich kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (§ 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB),

Pauschalreiseverträge

Für Pauschalreiseverträge wiederum gelten ausweislich des § 312 Abs. 7 BGB neben den § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k aus dem „Abschnitt 3; Titel 1; Untertitel 2“ die §§ 651a ff. BGB. Gemäß § 312 Abs. 7 BGB ist weiterhin bei „Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

Zusammenfassung

Das heißt, dass es im Ergebnis bei reinen Beförderungs- oder Beherbergungsverträgen unabhängig von der Vertriebsform kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB gibt.

Bei Pauschalreiseverträgen die außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen wurden (§ 312b BGB) gibt es ein Widerrufsrecht, es sei denn die mündlichen Verhandlungen sind aufgrund vorheriger Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
Bei Fernabsatzgeschäften (§ 312c BGB) wiederum gibt es für Pauschalreiseverträge kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB

Einschlägige Rechtsnormen (auszugsweise und nur soweit für Widerrufsrechte relevant)

§ 312 Abs 2 Nr. 5 und Abs. 7 BGB
§ 312 Anwendungsbereich
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
           5. Verträge über die Beförderung von Personen,

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312k anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. „Widerruf im Reiserecht“ weiterlesen