Vorsorge für die junge Familie

VORSORGE FÜR DIE JUNGE FAMILIE

Junge Eltern, Ehepaare sind unbekümmert und denken nicht an eine Vorsorge für den Fall der Krankheit oder Tod.

Stirbt ein Elternteil oder wird ein Elternteil schwer krank, ist – zumindest für Grundstücksangelegenheiten – in der Regel ein gerichtlich bestellter Betreuer erforderlich. Die Handlungsfähigkeit des überlebenden Ehegatten wird erheblich eingeschränkt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, dann bildet sich zwischen dem Elternteil und dem Kind eine Erbengemeinschaft.

Es ist daher erforderlich, dass die junge Familie die Initiative ergreift und die geschilderte gesetzliche Folge ausschließt und durch geeignete Maßnahmen auf ihre Verhältnisse ausrichtet.

Der  überlebende Partner muss als Erbe eingesetzt werden, damit die Kinder durch den Nachlass des verstorbenen Elternteils nicht belastet werden. Oftmals sind gerade durch Investitionen wie einen Hausbau hohe  Kredite zu bedienen. Sterben die  jungen Eltern gleichzeitig bedarf es der Vorsorge ihrer minderjährigen Kinder. Es sollte daher Testamentsvollstreckung angeordnet werden in Verbindung mit Vormundschaftsbestimmung und Personensorge.

Auch wenn ein Elternteil so schwer erkrankt, dass dieses handlungsunfähig wird, können ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen wesentliche Vermögensentscheidungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes  wirksam getätigt werden.

Um die Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten sollte Vorsorge getroffen werden. Hat die junge Familie gerade gebaut, bestehen in der Regel hohe Kredite. Wenn nun infolge der Handlungsunfähigkeit eines Elternteiles das Einkommen schrumpft, bedarf es der Umschuldung oder Verkauf des Hauses. Wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes lange auf sich warten lässt oder versagt wird, besteht die Gefahr, dass das Haus zwangsversteigert  und das Vermögen der jungen Familie zerschlagen wird. Deshalb bedarf die junge Familie der Vorsorgevollmacht. Hierin wird der gesunde Elternteil bevollmächtigt für den kranken Elternteil alle Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Die Vollmacht muss zwingend von einem Notar beurkundet oder beglaubigt sein, da sie sonst bei wesentlichen Vermögensentscheidungen (Grundstücksgeschäfte, Gesellschaftsanteile) unwirksam ist und nicht hilft.