Sollen Sie den VW Vergleich widerrufen?

Rechtsanwalt Jens Grützmacher (Wittum & Partner)

Rechtsanwalt Jens Grützmacher aus der Kanzlei Wittum & Partner weist auf eine interessante Fallkonstellation bei den aktuellen Vergleichsschlüssen im Rahmen der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen hin:

Der Vergleich nebst Unterlagen kann bis zum 20.04.2020 an VW geschickt werden.

Volkswagen will dann bis zum 24.04.2020 die Voraussetzungen prüfen und bei Vorliegen der Vergleichsvoraussetzungen den Vergleich annehmen.

Ab dem Tag des Vergleichsschlusses (24.04.2020) läuft für den Verbraucher eine 14-tägige Widerrufsfrist. Diese endet mit Ablauf des 08.05.2020.

Am 05.05.2020 wiederum – also vor Ablauf der Widerrufsfrist – verhandelt der Bundesgerichtshof (VI ZR 252/19) voraussichtlich (wegen der Corona-Krise noch nicht 100 %ig sicher) über einen VW Abgasskandalfall.

Sollte sich bei dieser Verhandlung abzeichnen, dass Volkswagen durch seine Vorgehensweise die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, kann es unter Umständen sinnvoll sein, den Vergleich zu widerrufen und eine Individualklage gegen VW einzureichen.

Dies bedarf aber in jedem Fall der vorherigen Einzelfallprüfung.

Sprechen Sie uns gerne an [Kontakt].

Ihre Kanzlei Wittum & Partner

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Sensationelles Urteil des EuGH im Widerrufsrecht!

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) sind Millionen nach dem 11.06.2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft, da die dort verwendete sogenannte Kaskadenverweisung nicht mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist.

Die Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, da die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen hat. Nach einem Widerruf muss das Darlehen nach den gesetzlichen Vorschriften rückabgewickelt werden:

  • Der Darlehensgeber erhält die Nettodarlehenssumme zurück, sowie als Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Darlehenssumme an den Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarten Verzinsung (soweit diese marktüblich war, was von den Gerichten vermutet wird).
  • Der Darlehensnehmer wiederum erhält alle seine geleisteten Raten (Zins und Tilgung) erstattet, sowie als Nutzungsentschädigung nach der entsprechenden BGH-Rechtsprechung eine Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf alle seine an die Bank geleisteten Raten.

Bei einer solchen Rückabwicklung ergeben sich im Ergebnis weit höhere Tilgungen als bei einer widerspruchslosen Bedienung des Darlehens.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt mangels vertraglicher Grundlage derselben nicht an.

Für mehr Informationen zu einer Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung wenden Sie sich bitte an unsere auf Widerrufsrecht spezialisierte, überörtliche Partnerkanzlei WJH&P

Immobilienrecht – Pfusch am Bau

IMMOBILIENRECHT – PFUSCH AM BAU

Bei vielen Bauvorhaben entspricht das Ergebnis nicht den Erwartungen der Bauherren – welche Rechte hat er bei Mängeln?

Fallbeispiel:
B beauftragt U mit der Herstellung eines Badezimmers zum Preis von 10.000,- EUR. U errichtet dies frist- und im Wesentlichen vertragsgerecht. U hat im Laufe der Arbeiten bereits Abschlagsrechnungen über 5.000,- EUR gestellt, welche B immer gleich gezahlt hat. Nach erfolgter Abnahme erstellt U die Schlussrechnung und fordert die restlichen 5.000,- EUR von B. Vor Zahlung fällt B auf, dass sich alle Kacheln von den Wänden lösen. Die Beseitigung der Mängel wird ca. 2.000,- EUR kosten und 3 Tage dauern.

Mängelrechte des Bestellers

Dem Besteller stehen folgende Primärrechte zur Seite:

  • Zunächst Nacherfüllung nach § 635 BGB, genauer die (nachträgliche) ordnungsgemäße Herstellung des Werkes verlangen. Dies sollte unter Setzung einer im Einzelfall angemessenen Frist geschehen.
  • Wenn der Werklohn noch nicht gezahlt ist: sog. Zurückbehaltungsrecht über einen „angemessenen Teil der Vergütung“. Nach § 641 Abs. 3 BGB beträgt dieser „angemessene Teil“ in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.

Nach fruchtlosem Fristablauf zur Nacherfüllung bestehen auch folgenden Sekundärrechte:

  • S e l b s t v o r n a h m e – Besteller kann den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen (die konkret angefallenen Kosten bekommt er vom Unternehmer ersetzt).
  • M i n d e r u n g – der Besteller kann den Werklohn im Verhältnis des Wertes des mangelfreien Werkes zum mangelbehafteten Werk mindern.
  • R ü c k t r i t t –das gesamte Vertragsverhältnis wird – soweit möglich – rückabgewickelt (nur bei erheblicher Pflichtverletzung).
  • S c h a d e n s e r s a t z –Besteller kann für den entstandenen Schadens (z.B. Nutzungs-/Erwerbsausfall, etc.) Ersatz verlangen (unter zusätzlichen Voraussetzungen).
  • E r s a t z vergeblicher Aufwendungen–  Besteller kann den Ersatz von im Hinblick auf den Erhalt der Leistung nutzlos erbrachten Vermögensopfer erhalten (z.B. nutzlose Finanzierungskosten, etc.)

Die Wahl des richtigen Sekundärrechts ist im Einzelfall zu entscheiden, da die Wahl von vielen Faktoren, wie z.B. Art und Beseitigungsmöglichkeit sowie Beseitigungskosten des Mangels, Leistungsfähigkeit des Unternehmers, etc. pp. abhängt.

Lösung Fallbeispiel:
Im obigen Fallbeispiel wird B dem U eine Frist zur Nacherfüllung von mindestens zwei Wochen setzen und gleichzeitig von seinem Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 4.000,- EUR Gebrauch machen. B würde sodann 1.000,- EUR der Werklohnforderung an U zahlen. Hat U binnen der gesetzten Frist ordnungsgemäß nacherfüllt (B muss Zugang zum Badezimmer gewähren), würde B weitere 4.000,- EUR an U zahlen und die Angelegenheit wäre erledigt.

Alternative Falllösung:
Alternativ könnte U (bei Vorliegen der Voraussetzungen) auch den Widerruf gem. §§ 312g, 355 BGB (Handwerkerwiderruf) erklären. U würde dann schlimmstenfalls nichts mehr erhalten und müsste die Abschlagszahlung iHv 5.000,- EUR  zurückzahlen. B hätte jedoch auch keine Mängelrechte mehr gegen U. Hier ist im Einzelfall zu entscheiden, was Sinn macht [weitere Informationen].

Lässt U die Frist jedoch fruchtlos verstreichen, kann B z.B. Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,- EUR für die Mangelbeseitigung verlangen (im Anschluss ist eine konkrete Abrechnung nötig) und/oder die Mängel zunächst selbst und auf eigene Kosten beseitigen und die Kosten dieser sog. Selbstvornahme von U fordern.

Auch eine Minderung wäre denkbar. Dies hängt sowohl von dem Verkehrswert der mangelfreien Sache ab, als auch von dem Verkehrswert der mangelbehafteten Sache.

Rechte des Unternehmers bei Mängeln

Auch der Unternehmer hat bei einer eigenen Schlechtleistung Rechte, die ihm zur Seite stehen:

  • Der Unternehmer hat einerseits eine Nacherfüllungsbefugnis, die sogenannte Erfüllungschance, d.h. dass der Besteller dem Unternehmer eine (nach den Umständen des Einzelfalles angemessene) Frist zur Nachbesserung / Mängelbeseitigung setzen muss, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, die vertraglich geschuldete (mangelfreie) Leistung doch noch zu erbringen.
  • Der Unternehmer hat gem. § 635 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nacherfüllung (=Primärrecht des Bestellers) weiterhin das Recht nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
  • Zuletzt hat der Unternehmer das Recht die Nacherfüllung nach § 635 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern. (Der Besteller kann dann Rücktritt, Schadensersatz und/oder Minderung geltend machen).

Bei Streitigkeiten rund um Baumängel stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Lebt der Widerruf? Der Widerruf lebt!

DER WIDERRUF LEBT! LEBT DER WIDERRUF?

Der zwischenzeitlich totgesagte Widerruf lebt.

Nicht nur Darlehensverträge können weiterhin widerrufen werden, auch andere Dienstleistungen, insbesondere solche bei denen die Verträge außerhalb geschlossener Geschäftsräume zustande gekommen sind, können widerrufen werden.

Dies sind insbesondere Handwerkerleistungen (siehe mein anderer Post).

Es kann sich aber auch um jede andere Dienstleistung handeln, die nicht in einem geschlossenen Geschäftsraum (also z.B. beim Kunden zu Hause) vereinbart wurde.

Wichtig ist die Prüfung der erteilten Widerrufsbelehrung.

Wurde eine falsche oder gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, hat der/die VERBRAUCHER/IN ein Jahr und 14 Tage ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Warenlieferung Zeit, seine/ihre Vertragserklärung zu widerrufen.

Im besten (für den Unternehmer natürlich schlechtesten) Fall, kriegt der Unternehmer gar keine Vergütung, muss ggf. das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.

Handwerkerwiderruf

Handwerkerwiderruf

Viele denken, dass sich das Thema Widerruf auf Darlehensverträge beschränkt.

Dies stimmt nicht!

Gerade im Bereich Handwerk tun sich große Themenfelder auf. Handwerker sehen sich bei Verträgen mit Verbrauchern in zweierlei Hinsicht dem Risiko eines Widerrufes ausgesetzt.

Wenn der Kunde einen Verbraucherbauvertrag (§ 650 i BGB) widerruft, erhält der Handwerker zumindest noch Wertersatz (§ 357 d BGB).

Wurde der Vertrag jedoch außerhalb geschlossener Geschäftsräume geschlossen und betrifft keine dringende Reparatur, so kann ein Widerruf den Handwerker ganz empfindlich treffen, da er dann ggf. keinen Wertersatz erhält (§ 357 Abs. 8 BGB).

Mit anderen Worten: der Handwerker erhält kein Geld, hat die Leistung aber ggf. schon vollständig erbracht, muss ggf. sogar Geld zurückzahlen.

Dieses Risiko kann der Handwerker nur umgehen, wenn er den Kunden richtig belehrt und bei Ausführung der Leistung VOR Ablauf der Widerrufsfrist sich dieses Verlangen vom Kunden auf einem „dauerhaften Datenträger“ bestätigen lässt.

Des einen Leid ist des anderen Freud: Verbraucher können auf diese Weise ggf. enorm viel Geld sparen.